2.5 Die Beschwerde gegen einen Entscheid der KESB hat aufschiebende Wirkung, sofern die KESB oder die gerichtliche Beschwerdeinstanz nichts anderes verfügt (Art. 450c ZGB). Der Entzug der aufschiebenden Wirkung setzt eine Dringlichkeit des Vollzuges voraus. Im Einzelfall ist eine Abwägung der auf dem Spiel stehenden Interessen Urteil F 2023 11 9 vorzunehmen, bei welcher stets auch die Hauptsachenprognose eine Rolle spielt (BGE 143 III 193 E. 4).