nicht publiziert in BGE 140 III 1, aber in Pra 103 (2014) Nr. 92). Kann sich eine Person (verbal oder nonverbal) äussern, ist sie aber hinsichtlich des Verfahrensgegenstandes urteilsunfähig, erscheint eine Anhörung i.e.S. nicht möglich (vgl. etwa auch VGer ZG F 2022 40 E. 1.3). Dennoch bleibt ein Besuch bei der betroffenen Person regelmässig geboten (Maranta, a.a.O., Art. 447 N 15), nicht zuletzt, damit sich die Behörde ihr eigenes Bild von der Situation machen kann (vgl. Maranta, a.a.O., Art. 447 N 12). Die Pflicht zur persönlichen Anhörung ist indes nicht absolut.