Ausnahmen vom Grundsatz der persönlichen Anhörung sind jedoch zulässig, sofern diese nach den gesamten Umständen als unverhältnismässig erscheint. Die Anhörung ist nicht nur ein Recht der betroffenen Person zur Wahrung ihrer Interessen, sondern dient auch der Behörde, die Tatsachen zu erhellen und sich eine persönliche Meinung sowohl über die psychische Verfassung der betroffenen Person als auch über die Notwendigkeit, eine Massnahme anzuordnen oder beizubehalten, zu bilden (BGer 5A_540/2013 vom 3. Dezember 2013 E. 3.1.1 mit Hinweisen; nicht publiziert in BGE 140 III 1, aber in Pra 103 (2014) Nr. 92).