2.4 Die betroffene Person wird persönlich angehört, soweit dies nicht als unverhältnismässig erscheint (Art. 447 Abs. 1 ZGB). Artikel 447 ZGB gewährleistet der von einer Beistandschaftsmassnahme betroffenen Person – und nicht dem Beistand oder anderen Interessierten – das Recht, von der zum Entscheid berufenen Erwachsenenschutzbehörde persönlich und mündlich angehört zu werden. Ausnahmen vom Grundsatz der persönlichen Anhörung sind jedoch zulässig, sofern diese nach den gesamten Umständen als unverhältnismässig erscheint.