2.3 Die Erwachsenenschutzbehörde trifft auf Antrag einer am Verfahren beteiligten Person oder von Amtes wegen alle für die Dauer des Verfahrens notwendigen vorsorglichen Massnahmen. Sie kann insbesondere eine Massnahme des Erwachsenenschutzes vorsorglich anordnen (Art. 445 Abs. 1 ZGB). Voraussetzung für die Errichtung vorsorglicher Massnahmen sind ein rechtshängiges Hauptverfahren, für welches die vorsorglichen Massnahmen angeordnet werden sollen, eine günstige Hauptprognose, die Dringlichkeit der Anordnung vorsorglicher Massnahmen sowie deren Verhältnismässigkeit.