Hingegen kann auf den Antrag des Beschwerdeführers, es sei der Vorsorgeauftrag von AB.________ umzusetzen, nicht eingetreten werden. Die Prüfung des Vorsorgeauftrags obliegt der KESB (Art. 363 Abs. 2 ZGB i.V.m. § 39 Abs. 1 lit. b EG ZGB). Das Validierungsverfahren ist bereits hängig (vgl. KESB-act. 2; act. 7). 2. Streitig und zu prüfen ist, ob die KESB zu Recht eine Vertretungsbeistandschaft als vorsorgliche Massnahme für die Dauer des Abklärungsverfahrens errichtet hat.