Die Beschwerde richtet sich gegen den Entscheid Nr. 2023/0388 der KESB vom 28. Februar 2023. Die betroffene Person AB.________ hat ihren Wohnsitz in E.________, womit das Verwaltungsgericht des Kantons Zug für die Beurteilung der Beschwerde sachlich zuständig ist. Der Beschwerdeführer ist am Verfahren der KESB beteiligt und macht als Sohn der betroffenen Person deren Interessen geltend, womit er zur Beschwerde legitimiert ist. Die Beschwerde wurde fristgerecht erhoben. Folglich ist auf die Beschwerde einzutreten, soweit sie sich gegen den Entscheid Nr. 2023/0388 der KESB vom 28. Februar 2023 betreffend vorsorgliche Massnahmen richtet.