F. Am 3. Juli 2023 traf beim Gericht ein undatiertes und mit Faksimile-Unterschrift versehenes Schreiben vom Beschwerdeführer ein. Darin reichte er neue Akten ein und nahm zu verschiedenen Themen Stellung (act. 13). Das Gericht forderte gleichentags den Beschwerdeführer dazu auf, das Schreiben datiert und original unterzeichnet nochmals einzureichen und stellte ihm zugleich das Doppel der ergänzenden Vernehmlassung der KESB (act. 12) zur Kenntnis zu (act. 14). Der gerichtlichen Aufforderung leistete der Beschwerdeführer keine Folge.