E. Mit Eingabe vom 27. Juni 2023 ergänzte die KESB ihre Vernehmlassung dahingehend, dass sich in der Zwischenzeit gezeigt habe, dass im Jahr 2022 zum Teil Transaktionen über sehr grosse Vermögenswerte vom Konto der AB.________ erfolgt seien, welche weiterer Abklärungen bedürften. Zum Beleg reichte die KESB diverse Auszüge der Bankkonti von AB.________ bei der Bank I.________ ein (act. 12; KESB-act. 3). Urteil F 2023 11 5