D. Der Beschwerdeführer reichte dem Gericht weiter eine beglaubigte Kopie einer Willenserklärung seiner Mutter vom 12. März 2023 ein, worin diese erklärte, sie sei im Vollbesitz ihrer geistigen Kräfte und wolle ausschliesslich von ihrem Sohn AA.________ gepflegt und betreut werden (act. 6; BF-act. 5). Sodann verlangte er, dass ihm verschiedene weitere Beweise abgenommen würden, wobei ihm zu deren Beibringung Frist angesetzt wurde bis zum 30. Juni 2023 (act. 9 f.).