B. Ebenfalls am 8. März 2023 erhob AA.________ gegen den KESB-Entscheid Nr. 2023/0388 vom 28. Februar 2023 Verwaltungsgerichtsbeschwerde (act. 1), die er innert der gerichtlich gesetzten Nachfrist verbesserte (act. 2 f.). C. Die Beistände verzichteten auf eine Vernehmlassung (act. 5). Die KESB schloss mit Vernehmlassung vom 21. April 2023 auf Abweisung der Beschwerde (act. 7).