A.e. Mit Entscheid Nr. 2023/0388 vom 28. Februar 2023 errichtete die KESB für AB.________ gestützt auf Art. 394 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 395 Abs. 1 ZGB und Art. 445 Abs. 1 ZGB eine Vertretungsbeistandschaft im Sinne einer vorsorglichen Massnahme für die Dauer des Abklärungsverfahrens. Die Beistandschaft übertrug sie nach Art. 402 ZGB auf mehrere Personen: Rechtsanwalt C.________ hinsichtlich der Abwicklung des Nachlasses von AC.________, inkl. allfälligem Abschluss eines Erbteilungsvertrags sowie für die übrigen Belange Berufsbeistand B.________. Zudem erteilte sie Berufsbeistand B.________ die Befugnis, soweit erforderlich die Post von AB.