A.d. In der Folge erhielt die KESB Kenntnis von zwei Zahlungsbefehlen vom 18. August sowie vom 24. Oktober 2022 gegen AB.________ (KESB-act. 1.29). Weiter reichte AA.________ am 21. Januar 2023 einen Vorsorgeauftrag der AB.________ vom 17. Mai 2017 ein (KESB-act. 1.34). In der Folge stellte er sich indes telefonisch auf den Standpunkt, er habe damit keinen Antrag auf Validierung des Vorsorgeauftrags gestellt (KESBact. 1.37, Telefonat vom 30. Januar 2023) bzw. teilte schriftlich mit, er habe keinen Antrag für eine Erwachsenenschutzmassnahme für seine Mutter gestellt (KESB-act. 1.38). Urteil F 2023 11 4