Mit ihr könne kein persönliches, komplexes Gespräch geführt werden; die Demenzerkrankung sei bereits so weit fortgeschritten, dass es auch keinen Sinn mache, sie persönlich anzuhören (KESB-act. 1.9; Arztbericht vom 9. September 2022). A.b. Der Sohn AA.________ verweigerte zunächst die Mitwirkung im Abklärungsverfahren der KESB, indem er deren Einladungsschreiben zurückschickte, versehen jeweils mit Klebern folgenden Inhalts (KESB-act. 1.11, 1.13, 1.16):