ZGB (KESB-act. 1.3). Die Abklärungen der KESB beim Heimarzt Dr. G.________, E.________, ergaben, dass AB.________ an einer fortgeschrittenen Demenz mit psychotischen Zügen leide, deren Verlauf fortschreitend und sich verschlechternd sei. Die Erkrankung führe zu wesentlichen und weitgehenden Einschränkungen. Die Urteilsfähigkeit sei in allen Bereichen dauerhaft eingeschränkt. Es liege eine Schutzbedürftigkeit vor, wobei die Patientin bereits in der Institution D.________ in E.________ lebe. Sie sei nicht in der Lage, eine Vollmacht an Dritte zu erteilen oder einen Geschäftsgang nachzuvollziehen. Mit ihr könne kein persönliches, komplexes Gespräch geführt werden;