{"Signatur": "ZG_VG_003", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2023-07-26", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_003_F-2023-11_2023-07-26.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/F_2023_11_5725904a692227324825c1f1a293ecde37cb9e6fbb3956d911fe77ccc7e08f88b8b75b7bcd7f391914d6708e3fa55829ec02d2674051c1eaf68a156dc7c89179?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde37cb9e6fbb3956d911fe77ccc7e08f88b8b75b7bcd7f391914d6708e3fa55829ec02d2674051c1eaf68a156dc7c89179&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=F_2023_11", "Checksum": "484a0df757ae607aea63acec6b2a5596"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["F 2023 11"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer 26.07.2023 F 2023 11"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Fürsorgerechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Fürsorgerechtliche Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Erwachsenenschutzrecht (Beistandschaft) | Erwachsenenschutzrecht"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:48:46", "Checksum": "c1c2c119f8dab3019d85e07f26e6e354", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer 26.07.2023 F 2023 11\nRegeste:\nErwachsenenschutzrecht (Beistandschaft) | Erwachsenenschutzrecht\n\nUrteil F 2023 11\n14\n\ngegenseitig (§ 28 der Geschäftsordnung Amt für Kindes- und Erwachsenenschutz Zug;\nBGS 213.53). Diese Vertretungsermächtigung umfasst konsequenterweise auch, dass ordentliche Mitglieder Ersatzmitglieder vertreten können, auch wenn dies nicht explizit gesagt wird. K.________ ist ein ordentliches Mitglied der KESB, womit sie einerseits ohnehin\nselbst befugt wäre, einen Entscheid der KESB mitzufällen (vgl. § 41 Abs. 1 EG ZGB), andererseits aber auch ohne Weiteres berechtigt ist, stellvertretend für eine Kollegin zu\nzeichnen, die in der Entscheidfindung noch mitgewirkt hatte, aber im Zeitpunkt der späteren Ausfertigung des zuvor gefällten Entscheids abwesend war.\n\n5.3 Soweit der Beschwerdeführer in der dem Beistand erteilten Befugnis, die Post von\nAB.________ zu öffnen und deren Wohnräume zu betreten, eine Verletzung des Deutschen Völkerstrafgesetzbuches moniert (vgl. act. 3 S. 2), ist er darauf hinzuweisen, dass\ndieses in der Schweiz nicht anwendbar ist.\n\n5.4 Schliesslich besteht – entgegen dem Beschwerdeführer (act. 16) – kein Anlass,\nallfällige weitere Dokumente der Klinik L.________ einzuholen oder abzuwarten. Abgesehen davon, dass nicht ersichtlich ist, was damit belegt werden sollte, ist auch an dieser\nStelle in Erinnerung zu rufen, dass vorliegend einzig ein Entscheid über vorsorgliche\nMassnahmen für die Dauer des Abklärungsverfahrens zu überprüfen ist. In dessen Rahmen erfolgt die Sachverhaltsabklärung naturgemäss summarischer, als im Hauptverfahren. Nota bene wäre denn auch das vorliegende Verfahren zufolge Gegenstandslosigkeit\nabzuschreiben und mithin formell zu erledigen, würde es derart in die Länge gezogen,\ndass vor seinem Abschluss bereits die Verfügung der KESB über die definitiven Erwachsenenschutzmassnahmen vorläge.\n\n6. Gemäss § 57 Abs. 1 EG ZGB richten sich die Gebühren für Amtshandlungen im\nKindes- und Erwachsenenschutz unter Vorbehalt von Abs. 2 und 3 nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG) und dem Verwaltungsgebührentarif. Das Verwaltungsgericht erhebt eine Spruchgebühr zwischen Fr. 400.– und Fr. 15'000.– (§ 22 Abs. 2 VRG\ni.V.m. § 1 Abs. 1 der Verordnung über die Kosten im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht; BGS 162.12). Sie ist unter anderem nach dem Zeit- und Arbeitsaufwand des Gerichts, der Wichtigkeit und Schwierigkeit der Sache sowie nach dem Streitwert oder den\nsonstigen Interessen der Parteien an der Beurteilung der Angelegenheit festzusetzen (§ 1\nAbs. 2 der Kostenverordnung). Im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht trägt die unterliegende Partei die Kosten (§ 23 Abs. 1 Ziff. 3 VRG).\n\nUrteil F 2023 11\n15\n\nDie Beschwerde ist abzuweisen, womit der Beschwerdeführer vollständig unterliegt. Entsprechend ist ihm eine Spruchgebühr aufzuerlegen, die ermessensweise auf Fr. 1'000.–\nfestgesetzt wird (§ 1 Abs. 1 der Kostenverordnung sowie Ziffer. III der Richtlinien des Verwaltungsgerichts für die Festlegung der Gerichtskosten).\n\nAufgrund seines Unterliegens ist dem ohnehin nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 28 Abs. 2 VRG). Auch die Beschwerdegegnerin hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (§ 28 Abs. 2a VRG).\n\nUrteil F 2023 11\n16\n\nDemnach erkennt das Verwaltungsgericht:\n__________________________________\n\n1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.\n\n2. Dem Beschwerdeführer wird eine Spruchgebühr von Fr. 1'000.– auferlegt.\n\n3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.\n\n4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung\nbeim Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne Beschwerde in Zivilsachen\neingereicht werden.\n\n5. Mitteilung an den Beschwerdeführer (inkl. ausführlicher Rechtsmittelbelehrung)\nsowie – je unter Beilage einer Kopie von act. 15 und 16 zur Kenntnisnahme – an\ndie Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde des Kantons Zug (KESB), an\nAB.________, B.________ und RA C.________.\n\nZug, 26. Juli 2023\n\nIm Namen der\nFÜRSORGERECHTLICHEN KAMMER\nDie Vorsitzende\n\nDie Gerichtsschreiberin\n\nversandt am\n\nUrteil F 2023 11\n"}