{"Signatur": "ZG_VG_003", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2023-07-26", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_003_F-2023-11_2023-07-26.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/F_2023_11_5725904a692227324825c1f1a293ecde37cb9e6fbb3956d911fe77ccc7e08f88b8b75b7bcd7f391914d6708e3fa55829ec02d2674051c1eaf68a156dc7c89179?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde37cb9e6fbb3956d911fe77ccc7e08f88b8b75b7bcd7f391914d6708e3fa55829ec02d2674051c1eaf68a156dc7c89179&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=F_2023_11", "Checksum": "484a0df757ae607aea63acec6b2a5596"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["F 2023 11"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer 26.07.2023 F 2023 11"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Fürsorgerechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Fürsorgerechtliche Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Erwachsenenschutzrecht (Beistandschaft) | Erwachsenenschutzrecht"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:48:46", "Checksum": "c1c2c119f8dab3019d85e07f26e6e354", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer 26.07.2023 F 2023 11\nRegeste:\nErwachsenenschutzrecht (Beistandschaft) | Erwachsenenschutzrecht\n\nmehr in der Lage ist. Eine Vertretungsbeistandschaft ist geeignet, um die Angelegenheiten\nzu regeln, in denen AB.________ nicht mehr fähig ist, selbst zu handeln. Bei Verzicht auf\ndie Massnahme drohen ihr gravierende Konsequenzen, nämlich, dass sie im schlimmsten\nFall noch vor Abschluss des Validierungsverfahrens ohne Vermögen und ohne Obdach da\nsteht. Dass solches geschehen könnte, wenn die Besorgung ihrer Angelegenheiten\nwährend der Dauer des Abklärungsverfahrens weiter dem Sohn AA.________ – vor der\nValidierung noch ohne gesetzliche Rechenschaftspflicht und Weisungsbefugnis der KESB\n(Art. 368 Abs. 2 ZGB) – überlassen wird, ist konkret zu befürchten. Letzterer steht offenbar\nbereits im Konflikt mit der Institution D.________ und hat weiter bereits beträchtliche\nSummen weg vom Konto seiner hoch betagten Mutter bei der Bank I.________ hin zu augenscheinlich hoch riskanten Anlagen verschoben (insbesondere: Kryptowährungen im\nAusland). Dies nota bene, ohne dass nähere Details zu diesen Transaktionen bekannt\nwären (vgl. act. 12; KESB-act. 3). Die diesbezüglichen Belege sind vor der Urteilsfällung\nbeim Verwaltungsgericht eingegangen und sind mit Blick auf den im vorliegenden Verfahren geltenden Untersuchungsgrundsatz zu berücksichtigen. Soweit sie der Beschwerdeführer als verspätet eingereicht rügt (act. 16), kann ihm nicht gefolgt werden.\n\n4.3 Mildere Massnahmen sind keine ersichtlich. Insbesondere kann vorläufig der Beschwerdeführer die Angelegenheiten (noch) nicht übernehmen. Aufgrund der ärztlich festgestellten, dauernden Urteilsunfähigkeit von AB.________ ist deren Sohn hierzu insbesondere weder gestützt auf die Vollmacht vom 29. Dezember 2017 (BF-act. 2) noch auf\ndiejenige vom 12. März 2023 (BF-act. 5) ermächtigt (Art. 35 Abs. 1 OR). Andererseits\nmuss der Vorsorgeauftrag noch validiert und die Eignung des Beschwerdeführers überprüft werden, was sich aufgrund dessen fehlender Kooperation bis anhin als schwierig erwiesen hat (KESB-act. 2, 1.18, 1.26, 1.31, 1.34; vgl. auch vorstehend Sachverhalt lit. A.b).\nDie bisherige Unterstützung des Beschwerdeführers war offenbar insofern nicht ausreichend, als Rechnungen nicht bezahlt wurden, worauf gegen AB.________ zwei Betreibungen eingereicht wurden (vgl. KESB-act. 1.35); weiter bestehen erhebliche Unklarheiten\nbetreffend den Umgang mit dem Vermögen der Betroffenen sowie über dessen Verblieb,\nworüber der Beschwerdeführer offenbar nach wie vor der KESB keine Auskunft erteilt (vgl.\nact. 12; KESB-act. 3). Dem Willensvollstrecker seines verstorbenen Vaters verweigert der\nBeschwerdeführer ebenfalls die Auskunft betreffend seine Vermögensverwaltung (vgl.\nKESB act. 1.3). Unklar ist auch, inwieweit der Beschwerdeführer zumindest hinsichtlich\nder erbrechtlichen Auseinandersetzung sowie der Vermögensverwaltung in einem Interessenkonflikt zu seiner Mutter steht, mithin eine Vertretung durch ihn bereits aus diesem\nGrund abzulehnen wäre.\n\nUrteil F 2023 11\n13\n\n4.4 Die Massnahme ist schliesslich insofern auch zumutbar, als AB.________ ihre\nAngelegenheiten nicht mehr selbst regeln kann. Vor diesem Hintergrund erweist sich die\nBestellung einer Vertretungsbeistandschaft als rechtmässig. Mit dieser wird keineswegs\nverhindert, dass ihr Sohn AA.________ sich weiterhin persönlich um ihr Wohlergehen sorgen, sie besuchen und sich auch mit ihrem Beistand besprechen kann. Dies verkennt der\nBeschwerdeführer, wenn er befürchtet, es werde ihm mit der angeordneten Massnahme\nder Zugang zu den Wohnräumlichkeiten von AB.________ unterbunden (oben E. 3.3).\n\n5.\n5.1 In verfahrensrechtlicher Hinsicht erfolgte die Begründung des Verzichts der KESB\nauf eine Anhörung von AB.________ mit ihrem Schwächezustand insofern zu pauschal,\nals grundsätzlich auch Urteilsunfähige angehört werden müssen (vgl. E. 2.4 vorstehend).\nEs bestand jedoch vorliegend eine gewisse Dringlichkeit, die Interessen von AB.________\nzu schützen. Ferner bestätigten Dr. G.________ und der Willensvollstrecker Rechtsanwalt\nF.________, beide aufgrund persönlicher Wahrnehmung, dass AB.________ urteilsunfähig sei, die Welt um sich herum kaum mehr wahrnehme und ein komplexes persönliches\nGespräch mit ihr nicht möglich sei (vgl. KESB-act. 1.3 S. 4). Gleichlautend war auch die\nEinschätzung der Pflege im Altersheim D.________. Mithin hat die KESB kein Recht verletzt, indem sie hier ausnahmsweise lediglich aufgrund der Akten über die vorsorglichen\nMassnahmen für die Dauer des Verfahrens entschieden hat. Dies gilt umso mehr, als die\nBetroffene selber sowohl im Verfahren der KESB als auch im aktuellen, gerichtlichen Beschwerdeverfahren jeweils schriftlich mit den massgeblichen Unterlagen bedient wurde\nund selber nie eine persönliche Anhörung verlangt hat. Auch mit Blick darauf ist nicht ersichtlich, inwiefern eine persönliche Anhörung von AB.________ am Entscheid der KESB\nüber vorsorgliche Massnahmen etwas geändert hätte (vgl. BGE 143 IV 380 E. 1.4.1 = Pra\n107 [2018] Nr. 61). Der Beschwerdeführer legt diesbezüglich auch nichts Entsprechendes\ndar (vgl. BGer 4A_241/2020 vom 9. September 2020 E. 3.6). Anzumerken ist immerhin,\ndass wohl vor der Anordnung der definitiven Massnahmen – sofern der Vorsorgeauftrag\naus dem Jahr 2017 nicht validiert werden kann – die Betroffene anzuhören sein wird, allenfalls unter Beizug eines Sachverständigen. Wie es sich damit verhält, ist indes hier\nnicht Verfahrensgegenstand und kann mithin offengelassen werden.\n\n5.2 Hinsichtlich der angeblichen Ungültigkeit des Entscheids der KESB aufgrund einer\nfehlenden schriftlichen Vollmacht (vgl. act. 13) verkennt der Beschwerdeführer sodann die\nOrganisationsgrundlagen der KESB. Die ordentlichen Mitglieder der KESB vertreten sich\n\n"}