{"Signatur": "ZG_VG_003", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2023-07-26", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_003_F-2023-11_2023-07-26.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/F_2023_11_5725904a692227324825c1f1a293ecde37cb9e6fbb3956d911fe77ccc7e08f88b8b75b7bcd7f391914d6708e3fa55829ec02d2674051c1eaf68a156dc7c89179?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde37cb9e6fbb3956d911fe77ccc7e08f88b8b75b7bcd7f391914d6708e3fa55829ec02d2674051c1eaf68a156dc7c89179&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=F_2023_11", "Checksum": "484a0df757ae607aea63acec6b2a5596"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["F 2023 11"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer 26.07.2023 F 2023 11"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Fürsorgerechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Fürsorgerechtliche Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Erwachsenenschutzrecht (Beistandschaft) | Erwachsenenschutzrecht"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:48:46", "Checksum": "c1c2c119f8dab3019d85e07f26e6e354", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer 26.07.2023 F 2023 11\nRegeste:\nErwachsenenschutzrecht (Beistandschaft) | Erwachsenenschutzrecht\n\nten. Insbesondere sei der Willensvollstrecker ihres verstorbenen Ehemannes für die Abwicklung dessen Nachlasses (mit vorgängig güterrechtlicher Auseinandersetzung der Eheleute) auf Informationen angewiesen, welche AB.________ ihm aufgrund ihres Zustands\nnicht mehr geben könne, er mangels Vertretungskompetenz nicht selbst einholen könne\nund der Sohn, AA.________, ihm offensichtlich teilweise verweigere. Eine reibungslose\nAbwicklung dieses Nachlasses sei zweifellos im Interesse von AB.________, die zur Wahrung ihrer diesbezüglichen Interessen fachkompetente Unterstützung benötige. Sie\nbenötige weiter Hilfe bei der Regelung sämtlicher administrativer Angelegenheiten, vor allem bei Behördengängen sowie dem Umgang mit Ämtern und Versicherungen. Ebenso\nbenötige sie eine Vertretung in finanziellen Belangen wobei das gesamte Einkommen und\nVermögen durch die Beistandsperson zu verwalten sei. Aufgrund ihrer gesundheitlichen\nSituation benötige sie schliesslich auch eine Vertretung in den Bereichen Wohnen und\nGesundheit. Aufgrund ihres Schwächezustands sei auf eine Anhörung von AB.________\nverzichtet worden (KESB-act. 1.42 S. 8 f.).\n\n3.2 Die KESB ordnete die Erwachsenenschutzmassnahme im Sinne einer vorsorglichen Massnahme an, da AB.________ aufgrund ihrer Urteilsunfähigkeit und der bisherigen Unsicherheit bezüglich ihrer Vorsorge unbedingt und ohne weitere Verzögerung auf\neine Vertretung angewiesen sei. Ohne eine solche sei sie bis zum Abschluss des Abklärungsverfahrens, nämlich der Prüfung der Geeignetheit ihres Sohnes AA.________ als\ndesignierte vorsorgebeauftrage Person und der allfälligen Validierung des Vorsorgeauftrags, nicht in der Lage, Handlungen vorzunehmen oder diese in ihrem Interesse vornehmen zu lassen. Dies betreffe insbesondere die Begleichung offener Rechnungen (insbesondere: Heimkosten, um ihren Heimplatz zu gewährleisten). Die Befugniserteilung zur\nPostöffnung und zum Betreten der Wohnräume von AB.________ begründete die KESB\ndamit, dass diese aufgrund ihres Gesundheitszustandes nicht in der Lage sei, hierzu\nrechtsgenügend einzuwilligen, da sie bezüglich dieser Angelegenheit nicht urteilsfähig sei.\nAufgrund der Dringlichkeit entzog die KESB einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung (KESB-act. 1.42 S. 10 f.).\n\n3.3 Der Beschwerdeführer hält sinngemäss zusammengefasst demgegenüber fest,\ndass er seit Dezember 2017 alles zum Wohle von AB.________ unternommen und in die\nWege geleitet habe. Er bestreitet, Auskünfte bzw. der KESB die Mitwirkung zu verweigern\nund seine Mutter gegenüber den Angehörigen abzuschotten. Die Vermögensverwaltung\nhabe er infolge der finanz- und weltpolitischen Situation, einem Beraterwechsel bei der\nBank I.________ und dem offensichtlichen Zerfall der Kapitalanlage übernommen und die\n\nUrteil F 2023 11\n11\n\nStrategie umgestellt. Er habe den Schwächezustand seiner Mutter bereits früh erkannt\nund ihr deshalb einen Platz im Altersheim D.________ organisiert, wo sie so stark sediert\nworden sei, dass sie ihre Umwelt kaum noch wahrgenommen habe. Deshalb habe er bei\nder Pflege und Dr. G.________ interveniert, worauf die Sedierung bemerkbar reduziert\nworden sei. Betreffend die Zahlungsbefehle des Betreibungsamtes habe dieses ihm auf\ntelefonische Nachfrage erklärt, dass sich der Fall erledigt habe. Von einer zweiten Betreibung wisse er nichts. Die KESB wolle ihm das Öffnen der Post sowie den Zugang zu den\nWohnräumlichkeiten von AB.________ unterbinden. Dies verstosse gegen § 7 Abs. 5 des\nDeutschen Völkerstrafgesetzbuches. Es bestünden ferner in keiner Art und Weise Gefahr\nim Verzug und Dringlichkeit, die einen Entzug der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde bedingen würden (act. 3). Sodann bestreitet der Beschwerdeführer die Gültigkeit des\nEntscheides der KESB vom 2. März 2023 (recte: 28. Februar 2023), da für ein (Ersatz-)\nMitglied der Behörde ein anderes Behördenmitglied i.V. unterzeichnet habe. Schliesslich\nrügt er eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, da die KESB auf eine Anhörung von\nAB.________ aufgrund ihres Schwächezustands verzichtet habe (act. 13).\n\n4.\n4.1 Ein Schwächezustand liegt bei AB.________ zweifellos vor. Sie hat eine fortgeschrittene Demenz mit psychotischen Zügen. Der Verlauf ist fortschreitend und verschlechtert sich. Die Erkrankung führt zu wesentlichen Einschränkungen in praktisch allen\nLebensbereichen, wodurch auch ihre Urteilsfähigkeit einschränkt ist (KESB-act. 1.9). Auf\nsummarische Prüfung hin erscheint es auch höchst wahrscheinlich, dass infolge ihres\nSchwächezustands eine Massnahme wie eine Beistandschaft für AB.________ errichtet\nwird – sei dies als effektive Bestellung einer Beistandschaft durch die KESB oder durch\nBestätigung des Beschwerdeführers als Vorsorgebevollmächtigten, sollte der Vorsorgeauftrag validiert und die Eignung des Beschwerdeführers bestätigt werden. Dabei ist – im\nSinne einer vorläufigen Hauptsachenprognose – nicht absehbar, dass der Sohn\nAA.________ ohne Weiteres bald als Vorsorgebeauftragter bestätigt werden kann, bestehen doch zumindest erhebliche Zweifel an dessen Fähigkeit und Wille zur konstruktiven\nZusammenarbeit mit den Behörden und Ämtern sowie dem Altersheim D.________. Damit\nliegt seine Eignung als Vorsorgebeauftragter jedenfalls nicht auf der Hand, zumal er in\ndieser Funktion ebenfalls der KESB rechenschaftspflichtig wäre und diese auch berechtigt\nwäre, ihm Weisungen zu erteilen (Art. 368 Abs. 2 ZGB).\n\n4.2 Eine Dringlichkeit besteht insoweit, als AB.________ ihre laufenden Angelegenheiten immer noch regeln muss, wozu sie jedoch aufgrund ihres Schwächezustands nicht\n\nUrteil F 2023 11\n12\n\n"}