{"Signatur": "ZG_VG_003", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2023-07-26", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_003_F-2023-11_2023-07-26.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/F_2023_11_5725904a692227324825c1f1a293ecde37cb9e6fbb3956d911fe77ccc7e08f88b8b75b7bcd7f391914d6708e3fa55829ec02d2674051c1eaf68a156dc7c89179?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde37cb9e6fbb3956d911fe77ccc7e08f88b8b75b7bcd7f391914d6708e3fa55829ec02d2674051c1eaf68a156dc7c89179&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=F_2023_11", "Checksum": "484a0df757ae607aea63acec6b2a5596"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["F 2023 11"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer 26.07.2023 F 2023 11"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Fürsorgerechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Fürsorgerechtliche Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Erwachsenenschutzrecht (Beistandschaft) | Erwachsenenschutzrecht"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:48:46", "Checksum": "c1c2c119f8dab3019d85e07f26e6e354", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer 26.07.2023 F 2023 11\nRegeste:\nErwachsenenschutzrecht (Beistandschaft) | Erwachsenenschutzrecht\n\n2.4 Die betroffene Person wird persönlich angehört, soweit dies nicht als unverhältnismässig erscheint (Art. 447 Abs. 1 ZGB). Artikel 447 ZGB gewährleistet der von einer\nBeistandschaftsmassnahme betroffenen Person – und nicht dem Beistand oder anderen\nInteressierten – das Recht, von der zum Entscheid berufenen Erwachsenenschutzbehörde\npersönlich und mündlich angehört zu werden. Ausnahmen vom Grundsatz der persönlichen Anhörung sind jedoch zulässig, sofern diese nach den gesamten Umständen als unverhältnismässig erscheint. Die Anhörung ist nicht nur ein Recht der betroffenen Person\nzur Wahrung ihrer Interessen, sondern dient auch der Behörde, die Tatsachen zu erhellen\nund sich eine persönliche Meinung sowohl über die psychische Verfassung der betroffenen Person als auch über die Notwendigkeit, eine Massnahme anzuordnen oder beizubehalten, zu bilden (BGer 5A_540/2013 vom 3. Dezember 2013 E. 3.1.1 mit Hinweisen; nicht\npubliziert in BGE 140 III 1, aber in Pra 103 (2014) Nr. 92). Kann sich eine Person (verbal\noder nonverbal) äussern, ist sie aber hinsichtlich des Verfahrensgegenstandes urteilsunfähig, erscheint eine Anhörung i.e.S. nicht möglich (vgl. etwa auch VGer ZG F 2022 40\nE. 1.3). Dennoch bleibt ein Besuch bei der betroffenen Person regelmässig geboten (Maranta, a.a.O., Art. 447 N 15), nicht zuletzt, damit sich die Behörde ihr eigenes Bild von der\nSituation machen kann (vgl. Maranta, a.a.O., Art. 447 N 12). Die Pflicht zur persönlichen\nAnhörung ist indes nicht absolut. Eine Ausnahme davon besteht dann, wenn die persönliche Anhörung nach den gesamten Umständen als unverhältnismässig erscheint (Art. 447\nAbs. 1 ZGB). Dies ist der Fall, wenn sie nicht erforderlich oder geeignet ist, um die damit\nverfolgten Zwecke der Sachverhaltsabklärung und der Wahrung der Persönlichkeitsrechte\nder betroffenen Person zu erreichen. Unverhältnismässig kann die Anhörung etwa sein,\nwenn lediglich ergänzende Anordnungen getroffen werden müssen und es auf den persönlichen Eindruck, den sich die Behörde vom Betroffenen machen könnte, nicht mehr\nentscheidend ankommt (BGer 5A_902/2018 vom 14. August 2019 E. 4.3).\n\n2.5 Die Beschwerde gegen einen Entscheid der KESB hat aufschiebende Wirkung,\nsofern die KESB oder die gerichtliche Beschwerdeinstanz nichts anderes verfügt\n(Art. 450c ZGB). Der Entzug der aufschiebenden Wirkung setzt eine Dringlichkeit des\nVollzuges voraus. Im Einzelfall ist eine Abwägung der auf dem Spiel stehenden Interessen\n\nUrteil F 2023 11\n9\n\nvorzunehmen, bei welcher stets auch die Hauptsachenprognose eine Rolle spielt\n(BGE 143 III 193 E. 4).\n\n3.\n3.1 Die KESB bejahte vorliegend gestützt auf das Arztzeugnis des Dr. med.\nG.________ vom 9. September 2022 sowie die Wahrnehmungen des Willensvollstreckers\nRechtsanwalt F.________ vor Ort im Altersheim D.________ einen Schwächezustand im\nSinne des Art. 390 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB. Weiter folgte sie der ärztlichen Einschätzung, wonach die bei AB.________ diagnostizierte Demenz mit psychotischen Zügen zu wesentlichen Einschränkungen in sämtlichen alltäglichen Bereichen führe, da die Betroffene die\nWelt um sich herum kaum mehr wahrnehme. Folglich verunmögliche der Schwächezustand AB.________ die selbständige Erledigung ihrer persönlichen, finanziellen und administrativen Angelegenheiten (KESB-act. 1.42 S. 6 f.; vgl. auch Sachverhalt lit. A.a hiervor).\nNachdem weder dem Zivilstandsamt J.________ noch dem Willensvollstrecker des verstorbenen Ehemannes ein Vorsorgeauftrag bekannt gewesen seien und der Sohn\nAA.________ einen solchen erst nach mehrmaliger Aufforderung am 23. Januar 2023 in\nKopie eingereicht habe, sei erst in diesem Zeitpunkt das Validierungsverfahren (u.a. Prüfung von Inhalt und Gültigkeit des Vorsorgeauftrags sowie der Eignung der vorsorgebeauftragen Person) eingeleitet worden. Während des Abklärungsverfahrens sei jegliche Unterstützung durch Familie, nahestehende Personen, private oder öffentliche Dienste von\nvornherein ungenügend, da AB.________ selbständig keine Vertretung mehr bestellen\nkönne (KESB-act. 1.42 S. 7).\n\nGemäss Dr. G.________ sei AB.________ in allen Bereichen schutzbedürftig und nicht\nmehr in der Lage, alleine zu leben. Entsprechend halte sie sich in der Institution\nD.________ auf. Unter dieser Voraussetzung erachtete die KESB als ohne Weiteres ersichtlich, dass eine Vertretungsbeistandschaft erforderlich sei. AB.________ sei nicht\nmehr in der Lage, eigenständig zu handeln, sich um ihre Angelegenheiten zu kümmern,\noder überhaupt ihre Unterschrift für notwendige Geschäfte zu leisten. In Anbetracht ihrer\naktuellen Situation erscheine eine Unterstützung in den Bereichen Administration, Finanzen, Wohnen und Gesundheit als besonders dringlich. Insbesondere erscheine es wichtig,\neine Übersicht über die finanziellen Verhältnisse und Abläufe zu erlangen, da davon auszugehen sei, dass AA.________ womöglich ohne Vertretungsbefugnis Handlungen vornehme, was unter Berücksichtigung des doch erheblichen Vermögens von AB.________\nnicht unbedenklich sei. In diesem Sinne sei zudem eine Fachperson zu beauftragen,\nAB.________ im Rahmen des Nachlasses ihres Ehemannes AC.________ sel. zu vertre-\n\nUrteil F 2023 11\n10\n\n"}