{"Signatur": "ZG_VG_003", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2023-07-26", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_003_F-2023-11_2023-07-26.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/F_2023_11_5725904a692227324825c1f1a293ecde37cb9e6fbb3956d911fe77ccc7e08f88b8b75b7bcd7f391914d6708e3fa55829ec02d2674051c1eaf68a156dc7c89179?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde37cb9e6fbb3956d911fe77ccc7e08f88b8b75b7bcd7f391914d6708e3fa55829ec02d2674051c1eaf68a156dc7c89179&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=F_2023_11", "Checksum": "484a0df757ae607aea63acec6b2a5596"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["F 2023 11"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer 26.07.2023 F 2023 11"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Fürsorgerechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Fürsorgerechtliche Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Erwachsenenschutzrecht (Beistandschaft) | Erwachsenenschutzrecht"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:48:46", "Checksum": "c1c2c119f8dab3019d85e07f26e6e354", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer 26.07.2023 F 2023 11\nRegeste:\nErwachsenenschutzrecht (Beistandschaft) | Erwachsenenschutzrecht\n\n2. Streitig und zu prüfen ist, ob die KESB zu Recht eine Vertretungsbeistandschaft als\nvorsorgliche Massnahme für die Dauer des Abklärungsverfahrens errichtet hat.\n\n2.1 Die behördlichen Massnahmen des Erwachsenenschutzes stellen das Wohl und\nden Schutz hilfsbedürftiger Personen sicher (Art. 388 Abs. 1 ZGB). Sie sollen die Selbstbestimmung der betroffenen Person so weit wie möglich erhalten und fördern (Art. 388\nAbs. 2 ZGB). Gemäss Art. 389 ZGB unterstellt der Gesetzgeber alle behördlichen Massnahmen des Erwachsenenschutzes den beiden Maximen der Subsidiarität und der Verhältnismässigkeit. Subsidiarität (Art. 389 Abs. 1 ZGB) heisst, dass behördliche Massnahmen nur dann anzuordnen sind, wenn die Betreuung der hilfsbedürftigen Person auf andere Weise nicht angemessen sichergestellt ist. Ist die gebotene Unterstützung auf andere\nArt – etwa durch Familie, andere nahestehende Personen oder (private oder öffentliche)\nDienste – bereits gewährleistet, ordnet die Erwachsenenschutzbehörde keine Massnahme\nan (Art. 389 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB). Kommt die Erwachsenenschutzbehörde demgegenüber\nzum Schluss, die vorhandene Unterstützung der hilfsbedürftigen Person sei nicht ausreichend oder von vornherein ungenügend, trifft sie behördliche Massnahmen. Diese müssen\nerforderlich und geeignet sein (Art. 389 Abs. 2 ZGB). Es sind \"Massnahmen nach Mass\"\nzu treffen, d.h. solche, die den Bedürfnissen der betroffenen Person entsprechen (Art. 391\nAbs. 1 ZGB); es gilt der Grundsatz \"so viel staatliche Fürsorge wie nötig, so wenig staatlicher Eingriff wie möglich\". Das gilt auch für die Errichtung einer Vertretungsbeistandschaft\n(vgl. zum Ganzen etwa BGE 140 III 49 E. 4.3.1; BGer 5A_770/2018 vom 6. März 2019\nE. 6.3.2, je mit Hinweisen).\n\nUrteil F 2023 11\n7\n\n2.2 Als Voraussetzung für die Anordnung behördlicher Massnahmen muss ein objektiver Schwächezustand sowie ein Bedürfnis nach besonderem Schutz einer Person bzw.\nderen Unvermögen, ihre Angelegenheiten selbst zu besorgen oder durch Erteilung einer\nVollmacht besorgen zu lassen, vorliegen (Art. 390 ZGB Abs. 1 ZGB). Entscheidend für die\nAusgestaltung der Massnahme ist das Ausmass des konkreten Schutzbedürfnisses (Philippe Meier, in: Zürcher Kommentar, Art. 388–404 ZGB, Der Erwachsenenschutz, 2021,\nArt. 390 N 24). Eine Vertretungsbeistandschaft wird errichtet, wenn die hilfsbedürftige Person bestimmte Angelegenheiten nicht erledigen kann und deshalb vertreten werden muss\n(Art. 394 Abs. 1 ZGB). Errichtet die Erwachsenenschutzbehörde eine Vertretungsbeistandschaft für die Vermögensverwaltung, so bestimmt sie die Vermögenswerte, die vom\nBeistand oder von der Beiständin verwaltet werden sollen. Sie kann Teile des Einkommens oder das gesamte Einkommen, Teile des Vermögens oder das gesamte Vermögen\noder das gesamte Einkommen und Vermögen unter die Verwaltung stellen (Art. 395\nAbs. 1 ZGB). Der Beistand oder die Beiständin darf ohne Zustimmung der betroffenen\nPerson nur deren Post öffnen oder deren Wohnräume betreten, wenn die Erwachsenenschutzbehörde die Befugnis dazu ausdrücklich erteilt hat (Art. 391 Abs. 3 ZGB).\n\n2.3 Die Erwachsenenschutzbehörde trifft auf Antrag einer am Verfahren beteiligten\nPerson oder von Amtes wegen alle für die Dauer des Verfahrens notwendigen vorsorglichen Massnahmen. Sie kann insbesondere eine Massnahme des Erwachsenenschutzes\nvorsorglich anordnen (Art. 445 Abs. 1 ZGB). Voraussetzung für die Errichtung vorsorglicher Massnahmen sind ein rechtshängiges Hauptverfahren, für welches die vorsorglichen\nMassnahmen angeordnet werden sollen, eine günstige Hauptprognose, die Dringlichkeit\nder Anordnung vorsorglicher Massnahmen sowie deren Verhältnismässigkeit. Die Voraussetzung der günstigen Hauptprognose bedingt die Wahrscheinlichkeit, dass die im Hauptverfahren in Betracht fallende Massnahme tatsächlich angeordnet wird, wobei die Prüfung\nder Massnahme lediglich summarisch erfolgt. Unter dem Titel der Dringlichkeit muss die\nAnordnung der vorsorglichen Massnahme geboten erscheinen, um den Zweck und Erfolg\ndes Hauptverfahrens zu sichern. Der Verzicht auf die Massnahme muss einen erheblichen\nNachteil bewirken, den die betroffene Person selber bzw. ihr Umfeld nicht abzuwenden\nvermögen. Die Verhältnismässigkeit der vorsorglichen Massnahme bezieht sich schliesslich auf die verschiedenen auf dem Spiel stehenden Interessen. Dabei ist stets die mildeste Anordnung zu treffen, die den angestrebten Erfolg noch zu gewährleisten vermag. Die\nMassnahme darf nicht stärker in die Rechtsposition der betroffenen Person eingreifen als\ndie in der Sache zur Diskussion stehende voraussichtlich definitive Massnahme. Für die\n\nUrteil F 2023 11\n8\n\nAnordnung einer vorsorglichen Massnahme genügt das Beweismass der Glaubhaftmachung (zum Ganzen Luca Maranta, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl. 2022,\nArt. 445 N 5 ff.; zur Verhältnismässigkeit eingehender vgl. Auer/Marti, in: Basler Kommentar, Erwachsenenschutz, 2012, Art. 445 N 6 ff.).\n\n"}