{"Signatur": "ZG_VG_003", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2023-07-26", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_003_F-2023-11_2023-07-26.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/F_2023_11_5725904a692227324825c1f1a293ecde37cb9e6fbb3956d911fe77ccc7e08f88b8b75b7bcd7f391914d6708e3fa55829ec02d2674051c1eaf68a156dc7c89179?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde37cb9e6fbb3956d911fe77ccc7e08f88b8b75b7bcd7f391914d6708e3fa55829ec02d2674051c1eaf68a156dc7c89179&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=F_2023_11", "Checksum": "484a0df757ae607aea63acec6b2a5596"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["F 2023 11"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer 26.07.2023 F 2023 11"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Fürsorgerechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Fürsorgerechtliche Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Erwachsenenschutzrecht (Beistandschaft) | Erwachsenenschutzrecht"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:48:46", "Checksum": "c1c2c119f8dab3019d85e07f26e6e354", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer 26.07.2023 F 2023 11\nRegeste:\nErwachsenenschutzrecht (Beistandschaft) | Erwachsenenschutzrecht\n\nA.e. Mit Entscheid Nr. 2023/0388 vom 28. Februar 2023 errichtete die KESB für\nAB.________ gestützt auf Art. 394 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 395 Abs. 1 ZGB und Art. 445\nAbs. 1 ZGB eine Vertretungsbeistandschaft im Sinne einer vorsorglichen Massnahme für\ndie Dauer des Abklärungsverfahrens. Die Beistandschaft übertrug sie nach Art. 402 ZGB\nauf mehrere Personen: Rechtsanwalt C.________ hinsichtlich der Abwicklung des Nachlasses von AC.________, inkl. allfälligem Abschluss eines Erbteilungsvertrags sowie für\ndie übrigen Belange Berufsbeistand B.________. Zudem erteilte sie Berufsbeistand\nB.________ die Befugnis, soweit erforderlich die Post von AB.________ zu öffnen sowie\nderen Wohnräume zu betreten. Einer allfälligen Verwaltungsgerichtsbeschwerde wurde\ngestützt auf Art. 450c ZGB die aufschiebende Wirkung entzogen (KESB-act. 1.42).\n\nA.f. Parallel leitete die KESB das Verfahren zur Validierung des (zwischenzeitlich in\nbeglaubigter Kopie eingereichten) Vorsorgeauftrags vom 17. Mai 2017 ein (KESB-act. 2).\nIn diesem Zusammenhang gelang am 8. März 2023 auch eine Anhörung des Sohnes\nAA.________ (KESB-act. 2.8).\n\nB. Ebenfalls am 8. März 2023 erhob AA.________ gegen den KESB-Entscheid Nr.\n2023/0388 vom 28. Februar 2023 Verwaltungsgerichtsbeschwerde (act. 1), die er innert\nder gerichtlich gesetzten Nachfrist verbesserte (act. 2 f.).\n\nC. Die Beistände verzichteten auf eine Vernehmlassung (act. 5). Die KESB schloss\nmit Vernehmlassung vom 21. April 2023 auf Abweisung der Beschwerde (act. 7).\n\nD. Der Beschwerdeführer reichte dem Gericht weiter eine beglaubigte Kopie einer\nWillenserklärung seiner Mutter vom 12. März 2023 ein, worin diese erklärte, sie sei im\nVollbesitz ihrer geistigen Kräfte und wolle ausschliesslich von ihrem Sohn AA.________\ngepflegt und betreut werden (act. 6; BF-act. 5). Sodann verlangte er, dass ihm verschiedene weitere Beweise abgenommen würden, wobei ihm zu deren Beibringung Frist angesetzt wurde bis zum 30. Juni 2023 (act. 9 f.).\n\nE. Mit Eingabe vom 27. Juni 2023 ergänzte die KESB ihre Vernehmlassung dahingehend, dass sich in der Zwischenzeit gezeigt habe, dass im Jahr 2022 zum Teil Transaktionen über sehr grosse Vermögenswerte vom Konto der AB.________ erfolgt seien, welche\nweiterer Abklärungen bedürften. Zum Beleg reichte die KESB diverse Auszüge der Bankkonti von AB.________ bei der Bank I.________ ein (act. 12; KESB-act. 3).\n\nUrteil F 2023 11\n5\n\nF. Am 3. Juli 2023 traf beim Gericht ein undatiertes und mit Faksimile-Unterschrift\nversehenes Schreiben vom Beschwerdeführer ein. Darin reichte er neue Akten ein und\nnahm zu verschiedenen Themen Stellung (act. 13). Das Gericht forderte gleichentags den\nBeschwerdeführer dazu auf, das Schreiben datiert und original unterzeichnet nochmals\neinzureichen und stellte ihm zugleich das Doppel der ergänzenden Vernehmlassung der\nKESB (act. 12) zur Kenntnis zu (act. 14). Der gerichtlichen Aufforderung leistete der Beschwerdeführer keine Folge.\n\nG. Am 5. sowie am 10. Juli 2023 trafen beim Gericht weitere Schreiben des Beschwerdeführers ein, mit denen dieser zusätzliche Akten einreichte und abschliessende\nBemerkungen machte (act. 15 f.).\n\nDas Verwaltungsgericht erwägt:\n\n1. Gemäss Art. 450 Abs. 1 ZGB i.V.m. § 58 Abs. 1 lit. a des Gesetzes betreffend die\nEinführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches für den Kanton Zug (EG ZGB; BGS\n211.1) kann gegen Entscheide der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde beim Verwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden. Zur Beschwerde befugt sind die am Verfahren\nbeteiligten Personen, die der betroffenen Person nahestehenden Personen sowie Personen, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids haben (Art. 450 Abs. 2 ZGB). Die Beschwerdefrist beträgt dreissig\nTage seit Mitteilung des Entscheids (Art. 450b Abs. 1 ZGB). Örtlich zuständig ist im Verfahren betreffend Erwachsenenschutzmassnahmen die Erwachsenenschutzbehörde bzw.\nim Beschwerdefall das Gericht am Wohnsitz der betroffenen Person (Art. 442 Abs. 1 ZGB,\nArt. 450 Abs. 1 ZGB, § 58 Abs. 2 EG ZGB). Für das Verfahren gelten die Bestimmungen\nder Art. 450 ff. ZGB. Im Übrigen sind gemäss Art. 450f ZGB die Bestimmungen der\nSchweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) anwendbar, soweit die Kantone\nnichts anderes bestimmen. Nach § 56 EG ZGB ist – unter Vorbehalt abweichender\nBestimmungen des EG ZGB und des Bundesrechts – auf das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht das Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG; BGS 162.1) anwendbar.\n\nUrteil F 2023 11\n6\n\nDie Beschwerde richtet sich gegen den Entscheid Nr. 2023/0388 der KESB vom 28. Februar 2023. Die betroffene Person AB.________ hat ihren Wohnsitz in E.________, womit\ndas Verwaltungsgericht des Kantons Zug für die Beurteilung der Beschwerde sachlich zuständig ist. Der Beschwerdeführer ist am Verfahren der KESB beteiligt und macht als\nSohn der betroffenen Person deren Interessen geltend, womit er zur Beschwerde legitimiert ist. Die Beschwerde wurde fristgerecht erhoben. Folglich ist auf die Beschwerde einzutreten, soweit sie sich gegen den Entscheid Nr. 2023/0388 der KESB vom 28. Februar\n2023 betreffend vorsorgliche Massnahmen richtet.\n\nHingegen kann auf den Antrag des Beschwerdeführers, es sei der Vorsorgeauftrag von\nAB.________ umzusetzen, nicht eingetreten werden. Die Prüfung des Vorsorgeauftrags\nobliegt der KESB (Art. 363 Abs. 2 ZGB i.V.m. § 39 Abs. 1 lit. b EG ZGB). Das Validierungsverfahren ist bereits hängig (vgl. KESB-act. 2; act. 7).\n\n"}