{"Signatur": "ZG_VG_003", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2023-07-26", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_003_F-2023-11_2023-07-26.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/F_2023_11_5725904a692227324825c1f1a293ecde37cb9e6fbb3956d911fe77ccc7e08f88b8b75b7bcd7f391914d6708e3fa55829ec02d2674051c1eaf68a156dc7c89179?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde37cb9e6fbb3956d911fe77ccc7e08f88b8b75b7bcd7f391914d6708e3fa55829ec02d2674051c1eaf68a156dc7c89179&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=F_2023_11", "Checksum": "484a0df757ae607aea63acec6b2a5596"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["F 2023 11"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer 26.07.2023 F 2023 11"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Fürsorgerechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Fürsorgerechtliche Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Erwachsenenschutzrecht (Beistandschaft) | Erwachsenenschutzrecht"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:48:46", "Checksum": "c1c2c119f8dab3019d85e07f26e6e354", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer 26.07.2023 F 2023 11\nRegeste:\nErwachsenenschutzrecht (Beistandschaft) | Erwachsenenschutzrecht\n\n VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ZUG\n\nFÜRSORGERECHTLICHE KAMMER\n\nMitwirkende Richter: Dr. iur. Diana Oswald, Vorsitz\nlic. iur. Jacqueline Iten-Staub und Dr. iur. Aldo Elsener\nGerichtsschreiberin: lic. iur. Claudia Meier\n\nU R T E I L vom 26. Juli 2023 [rechtskräftig]\ngemäss § 29 der Geschäftsordnung\n\nin Sachen\n\nAA.________\nBeschwerdeführer\n\ngegen\n\nKindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB), Bahnhofstrasse 12,\nPostfach 27, 6301 Zug\nBeschwerdegegnerin\n\nweiter verfahrensbeteiligt:\n1. AB.________\n2. B.________\n3. RA C.________\n\nbetreffend\n\nErwachsenenschutzrecht\n(Beistandschaft)\n\nF 2023 11\n2\n\nA.\nA.a. AB.________, geboren 1939 und zurzeit wohnhaft im Altersheim D.________,\nE.________, ist die Witwe von AC.________, geboren 1930 und verstorben 2020. Letzterer hinterliess nebst seiner Witwe insgesamt sechs Söhne aus zwei Ehen. Die güterrechtliche Auseinandersetzung sowie die Nachlassabwicklung gestalteten sich als schwierig.\nMangels Mitwirkung bzw. Mitwirkungsfähigkeit der AB.________ hierbei gelangte Rechtsanwalt F.________ als Willensvollstrecker von AC.________ mit Gesuch vom 26. August\n2022 an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde des Kantons Zug (KESB) mit dem\nAntrag um Anordnung einer Beistandschaft für AB.________ im Sinne von Art. 390 ff.\nZGB (KESB-act. 1.3). Die Abklärungen der KESB beim Heimarzt Dr. G.________,\nE.________, ergaben, dass AB.________ an einer fortgeschrittenen Demenz mit psychotischen Zügen leide, deren Verlauf fortschreitend und sich verschlechternd sei. Die Erkrankung führe zu wesentlichen und weitgehenden Einschränkungen. Die Urteilsfähigkeit\nsei in allen Bereichen dauerhaft eingeschränkt. Es liege eine Schutzbedürftigkeit vor, wobei die Patientin bereits in der Institution D.________ in E.________ lebe. Sie sei nicht in\nder Lage, eine Vollmacht an Dritte zu erteilen oder einen Geschäftsgang nachzuvollziehen. Mit ihr könne kein persönliches, komplexes Gespräch geführt werden; die Demenzerkrankung sei bereits so weit fortgeschritten, dass es auch keinen Sinn mache, sie persönlich anzuhören (KESB-act. 1.9; Arztbericht vom 9. September 2022).\n\nA.b. Der Sohn AA.________ verweigerte zunächst die Mitwirkung im Abklärungsverfahren der KESB, indem er deren Einladungsschreiben zurückschickte, versehen jeweils\nmit Klebern folgenden Inhalts (KESB-act. 1.11, 1.13, 1.16):\n\n\"Falscher Name\nLaut [StGB Art. 179] darf dieser Brief nicht geöffnet werden.\nStimmt nicht mit der Briefkastenanschrift überein.\nEmpfänger wünscht keine Anonyme Post.\nLaut Bundesrecht [ZStV Art.24 Abs. 4] dürfen Namen nicht geändert werden.\nDer amtliche Name ist in der Verordnung des [EJPD Art. 4] über die Ausweise für Schweizer\nStaatsangehörige, klar definiert.\"\n\nsowie im Oktober 2022 auch versehen mit einem Stempel (KESB-act. 1.16):\n\n\"Erste Zurückweisung\nZweite Zurückweisung\n\nUrteil F 2023 11\n3\n\nDritte Zurückweisung\nError di Persona\nKein Vertrag\n88445719\".\n\nA.c. Die KESB nahm davon Kenntnis, dass dem früheren Treuhänder des Ehepaars\nA.________ ein Vorsorgeauftrag der AB.________ zugunsten ihres Sohnes AA.________\nnicht bekannt war (KESB-act. 1.19). Ein solcher war auch nicht beim Zivilstandsamt hinterlegt (KESB-act. 1.8). Sodann brachte sie beim Altersheim in Erfahrung, dass sich der\nSohn AA.________ um die Mutter kümmere und auch die Heimrechnungen bezahle, er\naber gleichzeitig die kognitiven Einschränkungen der Mutter verkenne und im Umgang\nsehr anspruchsvoll und fordernd sei (KESB-act. 1.20). Im weiteren Verlauf meldete sich\nAA.________ per E-Mail bei der KESB und teilte mit, dass er von seiner Mutter einen Vorsorgeauftrag erhalten habe (KESB-act. 1.24). Diesen reichte er indes vorerst nicht zur Validierung ein, sondern wandte sich am 31. Dezember 2022 mit folgendem Wortlaut an die\nKESB (KESB-act. 1.28):\n\n\"Grüss Gott H.________\nIch hätte da noch je eine Frage und Bitte.\n• Warum braucht das Amt für Kindes- und Erwachsenenschutz eine Geschäftsordnung sowie\neinen Geschäftsführer?\n• Bitte um Zustellung einer Kopie ihrer Amts hoheitlichen Legitimation.\nGerne sende ich ihnen nach Abarbeitung der oben genannten Punkte die nötigen Unterlagen\nzu.\nGott segne Sie\nby A.R. : AA.________ : A.________\"\n\nA.d. In der Folge erhielt die KESB Kenntnis von zwei Zahlungsbefehlen vom 18. August sowie vom 24. Oktober 2022 gegen AB.________ (KESB-act. 1.29). Weiter reichte\nAA.________ am 21. Januar 2023 einen Vorsorgeauftrag der AB.________ vom 17. Mai\n2017 ein (KESB-act. 1.34). In der Folge stellte er sich indes telefonisch auf den Standpunkt, er habe damit keinen Antrag auf Validierung des Vorsorgeauftrags gestellt (KESBact. 1.37, Telefonat vom 30. Januar 2023) bzw. teilte schriftlich mit, er habe keinen Antrag\nfür eine Erwachsenenschutzmassnahme für seine Mutter gestellt (KESB-act. 1.38).\n\nUrteil F 2023 11\n4\n\n"}