wendig (BGE 134 I 209 E. 2.4.2) oder zu Behandlungszwecken angezeigt ist (etwa: Reizabschirmung oder bspw. Sicherstellung, dass keine Drogen konsumiert werden). Wie den Verlaufsberichten zu entnehmen ist, wurde denn auch das Setting des Beschwerdeführers seit dessen Übertritt in den geschützten Bereich bereits wieder erheblich gelockert. 6. Das Gerichtsverfahren ist gemäss § 57 Abs. 2 EG ZGB im Bereich der fürsorgerischen Unterbringung kostenlos. Der unterliegende, nicht anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Urteil F 2023 10 13