entlassen kann und soll (Art. 429 Abs. 1 und 3 ZGB; § 51 Abs. 3 EG ZGB). Ebenso ist klar, dass während der Dauer der Unterbringung grundsätzlich versucht werden sollte, die Strukturen sukzessive zu öffnen, da Einschränkungen und Verhaltensregeln nicht der Disziplinierung des Patienten dienen, sondern nur verhängt werden dürfen, wenn dies aus Gründen der Sicherheit (des Patienten selber, der Mitpatienten oder des Personals) not- Urteil F 2023 10 12