Angesichts der nur schwer zum Voraus prognostizierbaren Dauer der medikamentösen Einstellung von insgesamt ca. zwei bis sechs Wochen, der Tatsache, dass der Beschwerdeführer im Urteilszeitpunkt die Medikamente erst seit knapp einer Woche (in noch tiefer Dosierung) eingenommen hat, sowie der ohnehin auf maximal sechs Wochen beschränkten Dauer der ärztlichen fürsorgerischen Unterbringung (vgl. oben E. 2.1), ist eine weitere Einschränkung der Unterbringungsdauer durch das Gericht nicht angezeigt. Es versteht sich von selbst, dass die Klinik den Beschwerdeführer bei entsprechendem Therapieerfolg sowie Anbindung an eine ambulante Nachbehandlung auch vor Ablauf dieser Maximalfrist