5.2 Die sozialen Begleitumstände erscheinen grundsätzlich günstig, verfügt der Beschwerdeführer doch (noch) über ein intaktes Umfeld sowie eine Arbeit. Allerdings scheint – wie dies auch der Gerichtsgutachter nachvollziehbar darlegt – für die Zukunft vieles davon abzuhängen, dass er jetzt eine adäquate medikamentöse Behandlung seines akut psychotisch-wahnhaften Zustands erfährt und dadurch letztlich befähigt wird, seine Krankheit auch längerfristig zu bewältigen. Urteil F 2023 10 11