O., BBl 2006 7063). Dies ist auch vor dem oben dargelegten grundrechtlichen Hintergrund zu verstehen, dass letztlich eine Verantwortung besteht, dafür zu sorgen, dass der Beschwerdeführer nicht nur seine kurzfristigen Impulse selbstbestimmt ausleben kann, sondern er vielmehr befähigt wird, mittel- bis langfristig sein Leben selbstbestimmt zu gestalten (E. 2.2 hiervor).