Vorliegend erfolgte der Klinikeintritt auf Betreiben von Vater und Bruder des Beschwerdeführers, die mit der Situation überfordert waren und sich auch in der Folge erheblich besorgt und belastet zeigten; auch die Freundin des Beschwerdeführers zeigte sich stark besorgt angesichts dessen, dass dieser seine bisherige Medikation ohne Rücksprache mit dem Psychiater abgesetzt hatte. Im Klinikrahmen wurden sodann durch das Pflegepersonal fremdaggressive Vorfälle beobachtet, bei denen der Beschwerdeführer Mitpatienten geschubst haben soll, was er indes abstreitet. Weitere Anhaltspunkte für eine erhebliche Fremdgefährdung durch den Beschwerdeführer im Sinne physisch bedrohlichen Verhal-