Jedenfalls müsse aber die Nachbetreuung vor Austritt aufgegleist sein, da nicht zu erwarten sei, dass sich der Beschwerdeführer darum in Eigenregie kümmern würde. Inwiefern weiterhin eine trag- Urteil F 2023 10 8 fähige Anbindung beim zuvor ambulant behandelnden Psychiater noch besteht, konnte anlässlich der gerichtlichen Anhörung nicht eruiert werden.