Eine hinreichende Einsichtsfähigkeit sei innert frühestens 14 Tagen ab Beginn der Medikation (vorliegend: am 8. März 2023) zu erwarten. Es könne aber auch bis zu sechs Wochen dauern, abhängig von der Wirkung und Verträglichkeit der Medikation sowie auch allenfalls notwendiger Umstellungen. Die für eine funktionierende ambulante Nachbehandlung notwendige, intrinsische Behandlungsmotivation könne bei Erkrankungen, wie hier eine vorliege, in sehr vielen Fällen nach Abklingen des Wahns hergestellt werden. Jedenfalls müsse aber die Nachbetreuung vor Austritt aufgegleist sein, da nicht zu erwarten sei, dass sich der Beschwerdeführer darum in Eigenregie kümmern würde.