lauf wisse er nicht, ob er auf den Konsum verzichten würde. Nach einhelliger Einschätzung des behandelnden Oberarztes sowie des Gerichtsgutachters konnte beim Beschwerdeführer bis zum Anhörungszeitpunkt noch keine hinreichende Krankheitseinsicht hergestellt werden, damit dieser sich aus eigener Motivation auf die medizinisch angezeigte Behandlung einlassen könnte (oder, nach dem oben E. 2.2 Gesagten, damit er eine solche in Kenntnis der Vor- und Nachteile eigenverantwortlich ablehnen könnte). Eine hinreichende Einsichtsfähigkeit sei innert frühestens 14 Tagen ab Beginn der Medikation (vorliegend: am 8. März 2023) zu erwarten.