3.4 In Würdigung des Gesagten ist festzustellen, dass eine Grunderkrankung mit Wahn und psychotischem Erleben zweifelsohne besteht. Diese wirkt sich offensichtlich auch erheblich auf das soziale Funktionieren des Beschwerdeführers aus, indem sie zu ernstlichen Konflikten mit seinem näheren Umfeld führt (eingehender dazu unten E. 4.1.2; zum Aspekt der sozialen Dysfunktion vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., Art. 426 ZGB N 15). Mithin ist mit dem Vorliegen eines Schwächezustands die erste Voraussetzung für eine fürsorgerische Unterbringung in einer Einrichtung erfüllt.