{"Signatur": "ZG_VG_003", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2023-03-13", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_003_F-2023-10_2023-03-13.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/F_2023_10_5725904a692227324825c1f1a293ecdee2f214e91677152b86cb68dbb9dc4decace4aad11e12d692471841a13e48808a8058f528a4518ab6c220bd4585e76695?path=5725904a692227324825c1f1a293ecdee2f214e91677152b86cb68dbb9dc4decace4aad11e12d692471841a13e48808a8058f528a4518ab6c220bd4585e76695&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=F_2023_10", "Checksum": "90d8dd8364f6a9e5fee56260e7ec8e81"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["F 2023 10"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer 13.03.2023 F 2023 10"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Fürsorgerechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Fürsorgerechtliche Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Fürsorgerische Unterbringung | Psychiatrische Klinik"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:49:14", "Checksum": "717cc49ee3eab8a32bdd32b122fb1532", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer 13.03.2023 F 2023 10\nRegeste:\nFürsorgerische Unterbringung | Psychiatrische Klinik\n\n5.3 Aus objektiv-medizinischer Sicht ist nach dem Gesagten (E. 4.1.2 hiervor) eine\nneuroleptische Medikation angezeigt und ist aktuell (noch) nicht zu erwarten, dass der Beschwerdeführer sich einer solchen Behandlung ausserhalb des stationären Rahmens unterziehen wird. Die Gefahr des kognitiven Abbaus und der damit verbundenen Verschlechterung seines Zustands fällt hier umso stärker ins Gewicht, als der Beschwerdeführer noch\nsehr jung ist, und es deshalb umso mehr zu verhindern gilt, dass er sich in urteilsunfähigem, krankhaftem Zustand unwiederbringlich schädigt und wiederholt hospitalisiert werden\nmuss sowie sein aktuell noch weitgehend intaktes soziales Umfeld als wichtige Ressource\nverliert. Dies gilt jedenfalls so lange, als die begründete Aussicht besteht, dass er mit der\nnotwendigen Behandlung und Betreuung noch zur Krankheitseinsicht und Behandlungsbereitschaft findet und dann auf längere Frist ein weitgehend normales Leben nach seinen\neigenen Wünschen und Vorstellungen leben kann, was hier zu bejahen ist (zur Unverhältnismässigkeit etwa bei nicht entzugswilligen Alkohol- oder Drogensüchtigen vgl. demgegenüber etwa Geiser/Etzensberger, a.a.O., Art. 426 ZGB N. 25). Demnach erscheint eine\nFortsetzung der begonnenen Behandlung zur Stabilisierung und Einstellung der Medikation als zwingend notwendig, wobei der weitere stationäre Aufenthalt in diesem Zusammenhang (noch) alternativlos ist. Es handelt sich dabei mithin im gegenwärtigen Zeitpunkt\num ein notwendiges, mildest mögliches Mittel zur Abwendung akut drohender Gefahr vom\nBeschwerdeführer selber sowie seinem unmittelbaren Umfeld. Infolgedessen ist die fürsorgerische Unterbringung als verhältnismässig zu qualifizieren und ist die Beschwerde\nabzuweisen.\n\nAngesichts der nur schwer zum Voraus prognostizierbaren Dauer der medikamentösen\nEinstellung von insgesamt ca. zwei bis sechs Wochen, der Tatsache, dass der Beschwerdeführer im Urteilszeitpunkt die Medikamente erst seit knapp einer Woche (in noch tiefer\nDosierung) eingenommen hat, sowie der ohnehin auf maximal sechs Wochen beschränkten Dauer der ärztlichen fürsorgerischen Unterbringung (vgl. oben E. 2.1), ist eine weitere\nEinschränkung der Unterbringungsdauer durch das Gericht nicht angezeigt. Es versteht\nsich von selbst, dass die Klinik den Beschwerdeführer bei entsprechendem Therapieerfolg\nsowie Anbindung an eine ambulante Nachbehandlung auch vor Ablauf dieser Maximalfrist\nentlassen kann und soll (Art. 429 Abs. 1 und 3 ZGB; § 51 Abs. 3 EG ZGB). Ebenso ist\nklar, dass während der Dauer der Unterbringung grundsätzlich versucht werden sollte, die\nStrukturen sukzessive zu öffnen, da Einschränkungen und Verhaltensregeln nicht der Disziplinierung des Patienten dienen, sondern nur verhängt werden dürfen, wenn dies aus\nGründen der Sicherheit (des Patienten selber, der Mitpatienten oder des Personals) not-\n\nUrteil F 2023 10\n12\n\nwendig (BGE 134 I 209 E. 2.4.2) oder zu Behandlungszwecken angezeigt ist (etwa: Reizabschirmung oder bspw. Sicherstellung, dass keine Drogen konsumiert werden). Wie den\nVerlaufsberichten zu entnehmen ist, wurde denn auch das Setting des Beschwerdeführers\nseit dessen Übertritt in den geschützten Bereich bereits wieder erheblich gelockert.\n\n6. Das Gerichtsverfahren ist gemäss § 57 Abs. 2 EG ZGB im Bereich der fürsorgerischen Unterbringung kostenlos. Der unterliegende, nicht anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung.\n\nUrteil F 2023 10\n13\n\nDemnach erkennt das Verwaltungsgericht:\n__________________________________\n\n1. Die Beschwerde wird abgewiesen.\n\n2. Es werden keine Kosten erhoben.\n\n3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.\n\n4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung\nbeim Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne Beschwerde in Zivilsachen\neingereicht werden.\n\n5. Mitteilung an den Beschwerdeführer (via Chefarztsekretariat, mit ausführlicher\nRechtsmittelbelehrung), an Dr. med. B.________ sowie an die ärztliche Leitung\nder Triaplus AG Klinik Zugersee.\n\nZug, 13. März 2023\n\nIm Namen der\nFÜRSORGERECHTLICHEN KAMMER\nDie Vorsitzende\n\nDie Gerichtsschreiberin\n\nversandt am\n\nUrteil F 2023 10\n"}