{"Signatur": "ZG_VG_003", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2023-03-13", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_003_F-2023-10_2023-03-13.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/F_2023_10_5725904a692227324825c1f1a293ecdee2f214e91677152b86cb68dbb9dc4decace4aad11e12d692471841a13e48808a8058f528a4518ab6c220bd4585e76695?path=5725904a692227324825c1f1a293ecdee2f214e91677152b86cb68dbb9dc4decace4aad11e12d692471841a13e48808a8058f528a4518ab6c220bd4585e76695&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=F_2023_10", "Checksum": "90d8dd8364f6a9e5fee56260e7ec8e81"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["F 2023 10"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer 13.03.2023 F 2023 10"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Fürsorgerechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Fürsorgerechtliche Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Fürsorgerische Unterbringung | Psychiatrische Klinik"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:49:14", "Checksum": "717cc49ee3eab8a32bdd32b122fb1532", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer 13.03.2023 F 2023 10\nRegeste:\nFürsorgerische Unterbringung | Psychiatrische Klinik\n\nVorliegend erfolgte der Klinikeintritt auf Betreiben von Vater und Bruder des Beschwerdeführers, die mit der Situation überfordert waren und sich auch in der Folge erheblich besorgt und belastet zeigten; auch die Freundin des Beschwerdeführers zeigte sich stark besorgt angesichts dessen, dass dieser seine bisherige Medikation ohne Rücksprache mit\ndem Psychiater abgesetzt hatte. Im Klinikrahmen wurden sodann durch das Pflegepersonal fremdaggressive Vorfälle beobachtet, bei denen der Beschwerdeführer Mitpatienten\ngeschubst haben soll, was er indes abstreitet. Weitere Anhaltspunkte für eine erhebliche\nFremdgefährdung durch den Beschwerdeführer im Sinne physisch bedrohlichen Verhaltens oder von Angriffen auf andere Personen, womit er diesen Dritten einen erheblichen\nSchaden zufügen könnte (vgl. BGE 145 III 441 E. 8.4 mit Verweis auf Urteil des EGMR\nNr. 1760/15 vom 30. April 2019 i.S. T.B. gegen Schweiz § 54), bestehen nicht.\n\n4.3 In zusammenfassender Würdigung besteht beim Beschwerdeführer ohne weitere\nBehandlung ein akutes und erhebliches Selbstgefährdungspotenzial im Sinne einer Gefahr\nder weiteren psychotisch-wahnhaften Dekompensation mit entsprechenden sozialen Folgen sowie einem nicht rückgängig zu machenden kognitiven Abbau und der Gefahr einer\nVerschlechterung des Zustandes etwa in Richtung einer Negativsymptomatik. Diese Risiken werden verstärkt durch den zu erwartenden weiteren Cannabiskonsum des Beschwerdeführers. Gemäss Angabe des Klinikvertreters ist aus dem durchgeführten Drogenscreening bekannt, dass der Patient vor dem Klinikeintritt erheblich mehr als die angegebenen zwei Joints Anfang Februar konsumiert habe; beim Cannabis handle es sich um\neine psychoaktive Substanz, die bei schizophrenen Patienten das Risiko für akut psychotische Zustände in etwa um das Dreifache erhöhe. Demnach besteht im Beurteilungszeitpunkt weiterhin ein ausgewiesener Bedarf an medikamentöser und psychoedukativer Behandlung; auch sollte vor der Entlassung die ambulante Nachbehandlung sichergestellt\nwerden. Die begonnene Behandlung verspricht gemäss den Fachärzten gute Aussicht auf\nErfolg, zumal der Beschwerdeführer auf das Medikament in der Vergangenheit gut angesprochen habe.\n\nUrteil F 2023 10\n10\n\n5. Zu prüfen bleibt die Verhältnismässigkeit. Eine fürsorgerische Unterbringung ist\nnur dann zulässig und verhältnismässig, wenn dem Betroffenen die nötige persönliche\nFürsorge nicht anderweitig erwiesen werden kann, beispielsweise durch eine ambulante\nAbgabe von Medikamenten. Bei der Beurteilung dieser Frage sind die folgenden Kriterien\nin die Entscheidung miteinzubeziehen: Krankheitseinsicht, Bereitschaft, in eine medizinische Behandlung einzuwilligen, soziale Begleitumstände (Wohnung, Arbeit, Beziehungsnetz) und die Folgen einer sofortigen Entlassung in medizinischer und sozialer Hinsicht.\nOb die fürsorgerische Unterbringung aufrecht erhalten bleiben soll, beurteilt sich anhand\nder Lage im Zeitpunkt des jeweiligen Entscheides (vgl. etwa VGer ZG F 2013 60 vom\n4. Dezember 2013 E. 4, in: GVP 2013 1.1.9.2).\n\n5.1. Vorliegend verneinen die Fachärzte übereinstimmend die Krankheitseinsicht; auch\nder Beschwerdeführer selber gibt an, nicht krank zu sein und ist der Ansicht, es gehe ihm\ngut; nur die Umwelt wolle ihn in seinen religiösen Freiheiten einschränken. Eine Behandlungsbereitschaft besteht offensichtlich, nimmt doch der Patient das verschriebene Medikament Rexulti seit dem 8. März 2023 (wieder) ein. Gemäss nachvollziehbarer Ausführungen der Ärzte handelt es sich dabei aber nicht um eine intrinsisch motivierte Behandlungsbereitschaft, sondern gehe der Patient den Weg des geringsten Widerstandes, da\nsich der Klinikalltag für ihn konfliktfreier gestalte, wenn er die Medikation einnehme. Die\nbeginnende, noch labile Behandlungsbereitschaft ist demnach mit Vorsicht zu geniessen\n(vgl. auch oben E. 4.1.2). Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass nach dem Willen des\nGesetzgebers eine sogenannte \"Drehtürpsychiatrie\" vermieden werden soll, bei der eine\nEntlassung erfolgt, sobald die akute Krise vorbei ist, ohne dass Zeit bliebe für eine eigentliche Stabilisierung und die Organisation einer Nachbetreuung (Botschaft Erwachsenenschutz, a.a.O., BBl 2006 7063). Dies ist auch vor dem oben dargelegten grundrechtlichen\nHintergrund zu verstehen, dass letztlich eine Verantwortung besteht, dafür zu sorgen,\ndass der Beschwerdeführer nicht nur seine kurzfristigen Impulse selbstbestimmt ausleben\nkann, sondern er vielmehr befähigt wird, mittel- bis langfristig sein Leben selbstbestimmt\nzu gestalten (E. 2.2 hiervor).\n\n5.2 Die sozialen Begleitumstände erscheinen grundsätzlich günstig, verfügt der Beschwerdeführer doch (noch) über ein intaktes Umfeld sowie eine Arbeit. Allerdings scheint\n– wie dies auch der Gerichtsgutachter nachvollziehbar darlegt – für die Zukunft vieles davon abzuhängen, dass er jetzt eine adäquate medikamentöse Behandlung seines akut\npsychotisch-wahnhaften Zustands erfährt und dadurch letztlich befähigt wird, seine Krankheit auch längerfristig zu bewältigen.\n\nUrteil F 2023 10\n11\n\n"}