{"Signatur": "ZG_VG_003", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2023-03-13", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_003_F-2023-10_2023-03-13.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/F_2023_10_5725904a692227324825c1f1a293ecdee2f214e91677152b86cb68dbb9dc4decace4aad11e12d692471841a13e48808a8058f528a4518ab6c220bd4585e76695?path=5725904a692227324825c1f1a293ecdee2f214e91677152b86cb68dbb9dc4decace4aad11e12d692471841a13e48808a8058f528a4518ab6c220bd4585e76695&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=F_2023_10", "Checksum": "90d8dd8364f6a9e5fee56260e7ec8e81"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["F 2023 10"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer 13.03.2023 F 2023 10"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Fürsorgerechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Fürsorgerechtliche Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Fürsorgerische Unterbringung | Psychiatrische Klinik"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:49:14", "Checksum": "717cc49ee3eab8a32bdd32b122fb1532", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer 13.03.2023 F 2023 10\nRegeste:\nFürsorgerische Unterbringung | Psychiatrische Klinik\n\n4.1.2 Akut und konkret ist hingegen absehbar, dass der Beschwerdeführer im Falle der\nsofortigen Entlassung aus der Klinik die begonnene medikamentöse (Wieder-)Einstellung\nmit Rexulti abbrechen und dafür in absehbarer Zeit wieder Cannabis konsumieren würde.\nZwar nimmt er die verordnete Medikation aktuell im Klinikrahmen ohne direkten Zwang\nein. In der gerichtlichen Anhörung erklärte er indes, wenn er die Wahl hätte, würde er dies\nnicht tun. Er nehme die Medikamente aktuell primär, weil es so weniger Konflikte auf der\nStation gebe. Cannabis würde er nach eigener Angabe in nächster Zeit sicher nicht konsumieren, bis die aktuell eingenommenen Medikamente abgebaut seien. Im weiteren Verlauf wisse er nicht, ob er auf den Konsum verzichten würde. Nach einhelliger Einschätzung des behandelnden Oberarztes sowie des Gerichtsgutachters konnte beim Beschwerdeführer bis zum Anhörungszeitpunkt noch keine hinreichende Krankheitseinsicht\nhergestellt werden, damit dieser sich aus eigener Motivation auf die medizinisch angezeigte Behandlung einlassen könnte (oder, nach dem oben E. 2.2 Gesagten, damit er eine\nsolche in Kenntnis der Vor- und Nachteile eigenverantwortlich ablehnen könnte). Eine hinreichende Einsichtsfähigkeit sei innert frühestens 14 Tagen ab Beginn der Medikation (vorliegend: am 8. März 2023) zu erwarten. Es könne aber auch bis zu sechs Wochen dauern,\nabhängig von der Wirkung und Verträglichkeit der Medikation sowie auch allenfalls notwendiger Umstellungen. Die für eine funktionierende ambulante Nachbehandlung notwendige, intrinsische Behandlungsmotivation könne bei Erkrankungen, wie hier eine vorliege,\nin sehr vielen Fällen nach Abklingen des Wahns hergestellt werden. Jedenfalls müsse\naber die Nachbetreuung vor Austritt aufgegleist sein, da nicht zu erwarten sei, dass sich\nder Beschwerdeführer darum in Eigenregie kümmern würde. Inwiefern weiterhin eine trag-\n\nUrteil F 2023 10\n8\n\nfähige Anbindung beim zuvor ambulant behandelnden Psychiater noch besteht, konnte\nanlässlich der gerichtlichen Anhörung nicht eruiert werden.\n\nAls Folge eines Absetzens der Medikation ist nach Ausführungen der Fachärzte zu erwarten, dass das wahnhafte Erleben persistieren würde. Gemäss dem Gerichtsgutachter liegt\nein recht starker Wahn vor, sowie ein klares Sendungsbewusstsein als Messias, wovon\nsich der Beschwerdeführer nicht distanzieren könne. Ob und wann sich dieser Wahn\nzurückbilde, sei schwer voraussehbar. Dem behandelnden Oberarzt zufolge ist dies spontan nicht zu erwarten, eher könnten zusätzlich neue Symptome auftreten und könnte das\naktuell recht geordnete Denken bei andauernd psychotischem Zustand leiden. Bei der\nPsychose handle es sich nämlich um einen neurotoxischen Zustand, bei dem Nervenzellen vernichtet würden. Wiederholte Akutphasen der Erkrankung führten so (u.a.) zu vermehrten Negativsymptomen, etwa einem Verlust der Affekte, der Kreativität, etc. Nach\nübereinstimmender Auffassung des behandelnden Psychiaters und des Gutachters gefährde sich der Beschwerdeführer aktuell insofern selbst, als er – nach Auffassung der\nÄrzte klar krankheitsbedingt – unter Stress und Belastung schnell einbreche, Aggressionen durchbrechen würden und er seine (wahnhaften) Impulse dann nicht kontrollieren\nkönne. Das führe zu Streit, und es sei absehbar, dass der Beschwerdeführer ohne Behandlung im Verlauf sein bis anhin noch weitgehend intaktes soziales Umfeld mit Familie,\nPartnerin, Freunden und Arbeitsstelle verlieren würde. Konkret liess sich anlässlich der\nAnhörung vom 13. März 2023 feststellen, dass die Beziehung zur Freundin bereits gefährdet ist (aktuell würden sie sich ein \"Time-Out\" nehmen) und sich auch der Vater teilweise\nzurückgezogen habe, ebenso wie offenbar auch ein Bruder des Patienten sich zunehmend\ndistanziere. Mittel- bis langfristig sei zu erwarten, dass der Beschwerdeführer auch am Arbeitsplatz durch seinen Wahn negativ auffalle und dadurch seine Stelle (im ersten Arbeitsmarkt) verliere. Aufgrund der Arbeit überwiegend im Home Office mit Teamsitzungen\nlediglich einmal pro Woche vermöge er dort aber wohl noch etwas länger seinen Zustand\nzu kaschieren. Eine Fortführung der aktuell begonnenen medikamentösen Behandlung,\ndie der Patient momentan nur im stationären Setting mehr oder weniger freiwillig wahrnehme, sei schliesslich auch angezeigt, weil – wie der psychiatrische Gutachter auf Nachfrage hin bestätigte – die Behandlungsaussichten sich mit zunehmender Dauer des unbehandelten Zustandes verschlechtern würden und besser seien, je weniger lange der psychotische Zustand andauere. Es bestehe aus medizinischer Sicht im Falle eines sofortigen\nKlinikaustritts ein erhebliches Risiko einer Verschlechterung.\n\nUrteil F 2023 10\n9\n\n4.2 Bei der Beurteilung der Fremdgefährdung geht es nicht nur um die Gefahr für Leib\nund Leben von Drittpersonen, sondern ebenso sehr auch um elementare Gefährdungen\ndes Wohlbefindens und der seelischen Gesundheit anderer. Neben der eigentlichen\nFremdgefährdung ist auch die Drittgefährdung im Sinne der Belastung der Umgebung\ndurch den Betroffenen mit zu berücksichtigen, die indes für sich allein nicht für eine Einweisung oder eine Rückbehaltung ausreicht (vgl. vorstehend E. 2.1).\n\n"}