{"Signatur": "ZG_VG_003", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2023-03-13", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_003_F-2023-10_2023-03-13.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/F_2023_10_5725904a692227324825c1f1a293ecdee2f214e91677152b86cb68dbb9dc4decace4aad11e12d692471841a13e48808a8058f528a4518ab6c220bd4585e76695?path=5725904a692227324825c1f1a293ecdee2f214e91677152b86cb68dbb9dc4decace4aad11e12d692471841a13e48808a8058f528a4518ab6c220bd4585e76695&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=F_2023_10", "Checksum": "90d8dd8364f6a9e5fee56260e7ec8e81"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["F 2023 10"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer 13.03.2023 F 2023 10"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Fürsorgerechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Fürsorgerechtliche Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Fürsorgerische Unterbringung | Psychiatrische Klinik"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:49:14", "Checksum": "717cc49ee3eab8a32bdd32b122fb1532", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer 13.03.2023 F 2023 10\nRegeste:\nFürsorgerische Unterbringung | Psychiatrische Klinik\n\n3.1 In dessen Vorgeschichte sind seit 2020 zwei (wohl ursprünglich drogeninduzierte)\npsychotische Episoden aktenkundig, die psychiatrische Hospitalisationen notwendig gemacht haben. Der aktuelle Klinikeintritt erfolgte, nachdem der Patient im Dezember 2022\nseine bisherige Medikation mit Rexulti ohne Absprache mit dem ambulant behandelnden\nPsychiater abgesetzt und Cannabis konsumiert hatte. In seiner Anhörung vom 13. März\n2023 gab der Beschwerdeführer an, er habe am 20. Februar 2023 Stimmen gehört und visuelle Halluzinationen gehabt, wobei er dies mit der Einnahme des Medikaments Seroquel\nerklärte, das er am 19. Februar 2023 im Kantonsspital erhalten habe. Den Akten ist zu\nentnehmen, dass er dorthin von seiner Freundin begleitet wurde, die den Eindruck hatte,\nes bahne sich eine erneute Psychose an. Der Beschwerdeführer erklärte weiter anlässlich\nder gerichtlichen Anhörung, er sei \"der Messias der Juden\", was sein Vorgesetzter bei der\nArbeit sowie ein weiterer Arbeitskollege bestätigt hätten. Aus der Eintrittsdokumentation ist\nhingegen zu entnehmen, dass der Vorgesetzte für diese Offenbarung kein Verständnis\ngezeigt habe.\n\n3.2 Nach übereinstimmender Auffassung des behandelnden Arztes sowie des Sachverständigen liegt beim Beschwerdeführer überwiegend wahrscheinlich eine schizophrene\nGrunderkrankung vor. Sicher sei der Patient gegenwärtig psychotisch und habe Wahnvorstellungen (er sei der Messias und berufen, andere Menschen zu erlösen). Letztere\n\nUrteil F 2023 10\n6\n\nbestünden wohl unabhängig von einem Konsum psychotroper Substanzen weiter, und es\nsei nicht zu erwarten, dass der Wahn sich ohne Behandlung spontan wieder zurückbilde.\nDie Symptomatik von Psychose und Wahn werde – unabhängig von der letztlich konkret\nzu stellenden Diagnose – lege artis primär medikamentös mit Neuroleptika behandelt.\n\n3.3 Der Beschwerdeführer selber bekundete an seiner Anhörung, er fühle sich nicht\nkrank und benötige auch keine Behandlung. In die Klinik sei er eingetreten, da er Streit\ngehabt habe mit der Familie sowie mit der Freundin; er habe dann mit dem Bruder in ein\nWellness-Hotel gehen wollen für eine Auszeit, was der Bruder nicht gewollt habe. In ein\nHotel habe er aus finanziellen Gründen nicht gehen können, und so sei er dann in die Klinik eingetreten. Dort habe er sich nicht eine Behandlung gewünscht, damit die Stimmen\nweggingen. Benötigt habe er Medikamente, um besser schlafen zu können, was aber aktuell auch wieder ohne Cannabis und ohne Medikamente gehe. Im Dezember 2022 habe\ner seine bisherige Medikation abgesetzt, als sich seine Freundin auf einer Auslandsreise\nbefunden habe. Dies sei ohne Rücksprache mit dem ambulant behandelnden Psychiater\nerfolgt; bei diesem habe er einen Termin verpasst und ihn nachher nicht mehr erreichen\nkönnen. Er habe gemerkt, dass es ihm \"mega gut\" gehe; auch seine Mitbewohner in der\nWohngemeinschaft in Bern (wo sich der Hauptsitz seiner Arbeitgeberin befinde) hätten ihn\nnicht als psychisch krank wahrgenommen. Aktuell erlebe er sich weder als psychotisch\nnoch als wahnhaft; diesbezügliche Ängste bestünden bei seinem Umfeld, wenn er Cannabis konsumiere, was aber deren Problem sei.\n\n3.4 In Würdigung des Gesagten ist festzustellen, dass eine Grunderkrankung mit\nWahn und psychotischem Erleben zweifelsohne besteht. Diese wirkt sich offensichtlich\nauch erheblich auf das soziale Funktionieren des Beschwerdeführers aus, indem sie zu\nernstlichen Konflikten mit seinem näheren Umfeld führt (eingehender dazu unten E. 4.1.2;\nzum Aspekt der sozialen Dysfunktion vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., Art. 426 ZGB\nN 15). Mithin ist mit dem Vorliegen eines Schwächezustands die erste Voraussetzung für\neine fürsorgerische Unterbringung in einer Einrichtung erfüllt.\n\n4. Zu prüfen ist im Weiteren, ob die beim Beschwerdeführer bestehende Krankheit\neine Behandlung und/oder eine Betreuung im Beurteilungszeitpunkt (noch) nötig macht,\nalso ein Fürsorgebedarf besteht, was unter anderem anhand des Selbst- und/oder Fremdgefährdungspotentials zu diesem Zeitpunkt zu beurteilen ist.\n\nUrteil F 2023 10\n7\n\n4.1 Bei der Beurteilung der Selbstgefährdung stellt sich einerseits die Frage nach einer allfälligen Suizidgefahr. Andererseits ist auch danach zu fragen, ob die Gesundheitsschädigung bedrohliche Ausmasse annimmt, ob Anzeichen für ein Fortschreiten der Erkrankung bestehen, oder ob die betroffene Person daran ist, in ihrer Lebensgestaltung, ihrem Verhalten in ihrer Umgebung, ihrer persönlichen Hygiene und ihrer Gesamtverfassung\nin einen Zustand von Selbstdestruktion zu geraten, der der Menschenwürde nicht mehr\nentspricht (vgl. bereits zum alten Recht R. Furger, Unterbringung Jugendlicher und Erwachsener im Sinne der FFE aus psychiatrischer Sicht, ZVW 38, 41 ff.; weiter etwa Geiser/Etzensberger, a.a.O., Art. 426 ZGB N 20).\n\n4.1.1 Hinweise auf Suizidalität vermochten weder der behandelnde Arzt noch der Gerichtsgutachter zu benennen; Anhaltspunkte hierfür lassen sich auch den Akten nicht entnehmen. Weiterungen dazu erübrigen sich.\n\n"}