{"Signatur": "ZG_VG_003", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2023-03-13", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_003_F-2023-10_2023-03-13.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/F_2023_10_5725904a692227324825c1f1a293ecdee2f214e91677152b86cb68dbb9dc4decace4aad11e12d692471841a13e48808a8058f528a4518ab6c220bd4585e76695?path=5725904a692227324825c1f1a293ecdee2f214e91677152b86cb68dbb9dc4decace4aad11e12d692471841a13e48808a8058f528a4518ab6c220bd4585e76695&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=F_2023_10", "Checksum": "90d8dd8364f6a9e5fee56260e7ec8e81"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["F 2023 10"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer 13.03.2023 F 2023 10"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Fürsorgerechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Fürsorgerechtliche Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Fürsorgerische Unterbringung | Psychiatrische Klinik"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:49:14", "Checksum": "717cc49ee3eab8a32bdd32b122fb1532", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer 13.03.2023 F 2023 10\nRegeste:\nFürsorgerische Unterbringung | Psychiatrische Klinik\n\n VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ZUG\n\nFÜRSORGERECHTLICHE KAMMER\n\nMitwirkende Richter: Dr. iur. Diana Oswald, Vorsitz\nDr. iur. Aldo Elsener und Ersatzrichter lic. iur. Roger Grünvogel\nGerichtsschreiberin: lic. iur. Claudia Meier\n\nU R T E I L vom 13. März 2023 [rechtskräftig]\n\nin Sachen\n\nA.________\nzzt. Triaplus AG Klinik Zugersee, Widenstrasse 55, 6317 Oberwil b. Zug\nBeschwerdeführer\n\ngegen\n\nDr. med. B.________, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie\nTriaplus AG Klinik Zugersee, Widenstrasse 55, 6317 Oberwil b. Zug\nVerfahrensbeteiligte\n\nbetreffend\n\nFürsorgerische Unterbringung\n(Verfügung vom 7. März 2023)\n\nF 2023 10\n2\n\nA. A.________, geboren 1997, trat am 21. Februar 2023 freiwillig in die Triaplus AG\nKlinik Zugersee ein. Dort zeigte er sich im Verlauf nicht einverstanden mit einem ärztlicherseits für notwendig erachteten Übertritt vom offenen in den geschützten Bereich, was\nzur ärztlichen fürsorgerischen Unterbringung in der Triaplus AG Klinik Zugersee durch\nDr. med. B.________, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie mit Berufsausübungsbewilligung im Kanton Zug, vom 7. März 2023 führte.\n\nB. Gegen seine ärztliche fürsorgerische Unterbringung führte A.________ Beschwerde beim Verwaltungsgericht.\n\nC. Am 13. März 2023 wurde A.________ von der fürsorgerechtlichen Kammer des\nVerwaltungsgerichts in den Räumlichkeiten der Triaplus AG Klinik Zugersee angehört. An\nder Verhandlung nahm seitens der Klinik der fallführende Oberarzt C.________, Facharzt\nfür Psychiatrie und Psychotherapie, teil. Als gerichtlicher Gutachter wirkte Dr. med.\nD.________, ebenfalls Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, mit, der sein Gutachten im Anschluss an die Anhörung mündlich erstattete. Die Verhandlung wurde anschliessend zur Beratung unterbrochen und der Urteilsspruch danach mündlich eröffnet und kurz\nbegründet.\n\nDas Verwaltungsgericht erwägt:\n\n1. Gegen eine ärztlich angeordnete Unterbringung kann die betroffene oder eine ihr\nnahestehende Person innert zehn Tagen seit Mitteilung des Entscheids schriftlich das Gericht anrufen (Art. 439 Abs. 1 Ziff. 1 und Abs. 2 ZGB). Zuständiges Gericht für die Beurteilung von Beschwerden in den Fällen von Art. 439 ZGB ist gemäss § 58 Abs. 1 lit. b des\nGesetzes betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches für den Kanton Zug (EG ZGB; BGS 211.1) das Verwaltungsgericht. Der Beschwerdeführer ist in der\nStadt Zug von einer hier praktizierenden Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie mit\nkantonaler Berufsausübungsbewilligung eingewiesen worden, so dass die örtliche und\nsachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug gegeben (BGE 146 III\n377) und die den minimalen formellen Anforderungen genügende Beschwerde (Art. 439\nAbs. 3 i.V.m. Art. 450e Abs. 1 ZGB) zu prüfen ist.\n\nUrteil F 2023 10\n3\n\n2.\n2.1 Eine Person, die an einer psychischen Störung oder an geistiger Behinderung leidet oder schwer verwahrlost ist, darf in einer geeigneten Einrichtung untergebracht werden, wenn die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen kann (Art. 426\nAbs. 1 ZGB). Die Belastung und der Schutz von Angehörigen und Dritten sind mit zu\nberücksichtigen (Art. 426 Abs. 2 ZGB; Geiser/Etzensberger, Basler Kommentar Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl. 2022, Art. 426 N 8 ff., 41 ff.), wobei eine Fremdgefährlichkeit allein für\neine Unterbringung nicht ausreicht (BGE 145 III 441 E. 8.4). Die betroffene Person wird\nentlassen, sobald die Voraussetzungen für ihre Unterbringung nicht mehr erfüllt sind; die\nEntlassungskompetenz liegt bei der Einrichtung (Art. 426 Abs. 3 und Art. 429 Abs. 3 ZGB).\nDie ärztliche Unterbringung fällt spätestens nach sechs Wochen dahin, sofern nicht ein\nvollstreckbarer Unterbringungsentscheid der Erwachsenenschutzbehörde vorliegt (Art. 429\nAbs. 2 ZGB i.V.m. § 51 Abs. 3 und 53 Abs. 1 EG ZGB). Hat die betroffene Person gegen\neine fürsorgerische Unterbringung Beschwerde erhoben, hört sie die gerichtliche Beschwerdeinstanz in der Regel als Kollegium an (Art. 450e Abs. 4 Satz 1 ZGB) und entscheidet innert fünf Arbeitstagen seit Eingang der Beschwerde (Art. 450e Abs. 5 ZGB). Bei\npsychischen Störungen muss gestützt auf das Gutachten einer sachverständigen Person\nentschieden werden (Art. 450e Abs. 3 ZGB).\n\n"}