5. Das Verfahren ist kostenlos (§ 67 Abs. 3 GesG i.V.m. § 57 Abs. 2 EG ZGB), weshalb vorliegend keine Gerichtskosten zu erheben sind. Der obsiegenden anwaltlich nicht vertretenen Beschwerdeführerin ist praxisgemäss keine Parteientschädigung zuzusprechen. Urteil F 2022 9 7 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________ 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die von der Klinik am 10. Februar 2022 angeordnete medizinische Massnahme aufgehoben. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.