Diese Einschätzung deckt sich auch mit den Akten und dem anlässlich der Anhörung gewonnenen Eindruck vom Zustand der Beschwerdeführerin. Da die Anordnung vom 10. Februar 2022 jedoch aus formellen Gründen aufgehoben werden muss, erübrigen sich vorliegend eingehendere Ausführungen zu den materiellen Voraussetzungen von Art. 434 ZGB. Die Klinik ist entsprechend gehalten, bei Notwendigkeit eine neue, korrekte Anordnung zu erlassen.