So haben die Klinik wie auch Dr. med. F.________ als Sachverständiger schlüssig und nachvollziehbar dargelegt, dass der Beschwerdeführerin ohne Behandlung ein ernsthafter gesundheitlicher Schaden droht, ihr aktuell die Fähigkeit fehlt, den Zusammenhang zwischen ihrem Zustand und einer Behandlung zu erfassen, sie mithin diesbezüglich urteilsunfähig ist und alternative, weniger einschneidende Massnahmen nicht zur Verfügung stehen. Diese Einschätzung deckt sich auch mit den Akten und dem anlässlich der Anhörung gewonnenen Eindruck vom Zustand der Beschwerdeführerin.