4. Ergänzend ist anzumerken, dass nach Auffassung des Gerichtes die Voraussetzungen von Art. 434 ZGB bei der Beschwerdeführerin in materieller Hinsicht an sich erfüllt sind und die Zwangsmedikation auch angezeigt war. So haben die Klinik wie auch Dr. med. F.________ als Sachverständiger schlüssig und nachvollziehbar dargelegt, dass der Beschwerdeführerin ohne Behandlung ein ernsthafter gesundheitlicher Schaden droht, ihr aktuell die Fähigkeit fehlt, den Zusammenhang zwischen ihrem Zustand und einer Behandlung zu erfassen, sie mithin diesbezüglich urteilsunfähig ist und alternative, weniger einschneidende Massnahmen nicht zur Verfügung stehen.