der Stellvertretung liegt in der Verantwortung der Klinik. 3.3 Das Vorgehen der Klinik im Zusammenhang mit der Anordnung einer Behandlung ohne Zustimmung vom 10. Februar 2022 erweist sich daher nicht als mit geltendem Bundesrecht konform, da die formellen Voraussetzungen für die Anordnung nach Art. 434 ZGB nicht erfüllt sind. Entsprechend ist die dagegen erhobene Beschwerde gutzuheissen und die am 10. Februar 2022 angeordnete medizinische Massnahme aufzuheben. Urteil F 2022 9 6