Dem Gericht ist durchaus bewusst, dass die primäre Berufung und Aufgabe der Ärzte in der konkreten Behandlung der Patienten liegen. Da es sich bei der Zwangsmedikation um einen schweren Grundrechtseingriff handelt, ist die Einhaltung der minimalen formellen gesetzlichen Vorgaben wie das Vieraugenprinzip – welches wie in Ziffer 2.2 hiervor erwähnt verschiedene Zwecke verfolgt – jedoch unerlässlich. Dies umso mehr, als sich die Beschwerdeführerin bereits seit dem 10. Januar 2022 in der Klinik befindet und somit für die Einleitung eines formal korrekten Prozederes genügend Vorlaufzeit bestanden hat. Ein zeitlicher Notstand ist damit nicht erkennbar und die gesetzlich unabdingbare Organisation