3.2 Anlässlich der Anhörung vom 25. Februar 2022 führte Oberarzt med. pract. C.________ auf entsprechende Frage an die Klinik sinngemäss aus, die Situation mit der Unterzeichnung der Dokumente sei wegen Fortbildungen und sonstigen Abwesenheiten entstanden; er habe sich zwar mit med. pract. H.________ im konkreten Fall abgesprochen, jedoch nur mündlich. Auch wenn eine solche Absprache tatsächlich stattgefunden hat – den Akten kann dies jedoch nicht entnommen werden –, reichte auch ein mündlicher Konsens für die Zwangsbehandlung in keinem Fall aus; nach Art. 434 ZGB hat die korrekt zuständige ärztliche Person die Anordnung selber schriftlich zu verfügen.