3. 3.1 Im vorliegenden Fall wurden sowohl der Behandlungsplan (Behandlungsvereinbarung) als auch die Anordnung von medizinischen Massnahmen, je datiert mit dem 10. Februar 2022, ärztlicherseits lediglich von Oberarzt med. pract. C.________ unterzeichnet. Damit wurde aber die gesetzlich unterschiedlich vorgeschriebene Kompetenzzuweisung zwischen Behandlungsplan und Anordnung klar nicht eingehalten, was aufgrund von deren Bedeutung einen schweren Mangel darstellt.