Gleichzeitig verlangt diese Kompetenzverteilung eine entsprechende Organisation in der Klinik, sodass bei Verhinderung der die medizinische Gesamtverantwortung der entsprechenden Abteilung tragenden Arztperson eine Stellvertretung vorhanden ist; ein Verhinderungsgrund liegt bspw. auch vor, wenn diese Person selber den Behandlungsplan erstellt hat (vgl. auch Basler Kommentar ZGB I, Geiser/Etzensberger, Art. 434 N 32 ff.). Urteil F 2022 9 5