Mit dieser unterschiedlichen Kompetenzzuweisung in den Artikeln 433 und 434 ZGB garantiert das Gesetz, dass eine Behandlung ohne Zustimmung nur dann erfolgt, wenn mindestens zwei Spezialärzte von deren Notwendigkeit überzeugt sind ("Vieraugenprinzip"), was Behandler und Behandelter in gewissem Masse vor Fehlentscheiden schützt und womit auch dem rechtsstaatlichen Gebot der Unbefangenheit Rechnung getragen wird. Gleichzeitig verlangt diese Kompetenzverteilung eine entsprechende Organisation in der Klinik, sodass bei Verhinderung der die medizinische Gesamtverantwortung der entsprechenden Abteilung tragenden Arztperson eine Stellvertretung vorhanden ist;