Jedoch darf dies nicht dieselbe Person sein, welche den Behandlungsplan aufgestellt hat, d.h. die behandelnde Arztperson (Art. 433 ZGB). Mit dieser unterschiedlichen Kompetenzzuweisung in den Artikeln 433 und 434 ZGB garantiert das Gesetz, dass eine Behandlung ohne Zustimmung nur dann erfolgt, wenn mindestens zwei Spezialärzte von deren Notwendigkeit überzeugt sind ("Vieraugenprinzip"), was Behandler und Behandelter in gewissem Masse vor Fehlentscheiden schützt und womit auch dem rechtsstaatlichen Gebot der Unbefangenheit Rechnung getragen wird.