434 ZGB ist bei fehlender Zustimmung der betroffenen Person die sog. Anordnung von der Chefärztin oder vom Chefarzt der zuständigen Abteilung schriftlich zu treffen. Der entsprechende Entscheid darf auch von einer leitenden Ärztin bzw. von einem leitenden Arzt, d.h. einer Oberärztin oder einem Oberarzt stellvertretend getroffen werden (BGE 143 III 337 E. 2.4.2). Jedoch darf dies nicht dieselbe Person sein, welche den Behandlungsplan aufgestellt hat, d.h. die behandelnde Arztperson (Art. 433 ZGB).