{"Signatur": "ZG_VG_003", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2022-02-25", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_003_F-2022-9_2022-02-25.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/F_2022_9_5725904a692227324825c1f1a293ecde43947edbb4c211209cf9c618f630e996e35a72b06710213bb3867920f705033a3db291dc70d81c954f92334a051d72f8?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde43947edbb4c211209cf9c618f630e996e35a72b06710213bb3867920f705033a3db291dc70d81c954f92334a051d72f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=F_2022_9", "Checksum": "9408ec69140452fa7a2cb072341a9524"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["F 2022 9"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer 25.02.2022 F 2022 9"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Fürsorgerechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Fürsorgerechtliche Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zwangsmassnahmen im Gesundheitswesen | Psychiatrische Klinik"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:50:39", "Checksum": "6e00d00446bf203e5032c64dfb0993b7", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer 25.02.2022 F 2022 9\nRegeste:\nZwangsmassnahmen im Gesundheitswesen | Psychiatrische Klinik\n\n4. Ergänzend ist anzumerken, dass nach Auffassung des Gerichtes die\nVoraussetzungen von Art. 434 ZGB bei der Beschwerdeführerin in materieller Hinsicht an\nsich erfüllt sind und die Zwangsmedikation auch angezeigt war. So haben die Klinik wie\nauch Dr. med. F.________ als Sachverständiger schlüssig und nachvollziehbar dargelegt,\ndass der Beschwerdeführerin ohne Behandlung ein ernsthafter gesundheitlicher Schaden\ndroht, ihr aktuell die Fähigkeit fehlt, den Zusammenhang zwischen ihrem Zustand und\neiner Behandlung zu erfassen, sie mithin diesbezüglich urteilsunfähig ist und alternative,\nweniger einschneidende Massnahmen nicht zur Verfügung stehen. Diese Einschätzung\ndeckt sich auch mit den Akten und dem anlässlich der Anhörung gewonnenen Eindruck\nvom Zustand der Beschwerdeführerin. Da die Anordnung vom 10. Februar 2022 jedoch\naus formellen Gründen aufgehoben werden muss, erübrigen sich vorliegend eingehendere\nAusführungen zu den materiellen Voraussetzungen von Art. 434 ZGB. Die Klinik ist\nentsprechend gehalten, bei Notwendigkeit eine neue, korrekte Anordnung zu erlassen.\n\n5. Das Verfahren ist kostenlos (§ 67 Abs. 3 GesG i.V.m. § 57 Abs. 2 EG ZGB), weshalb vorliegend keine Gerichtskosten zu erheben sind. Der obsiegenden anwaltlich nicht\nvertretenen Beschwerdeführerin ist praxisgemäss keine Parteientschädigung\nzuzusprechen.\n\nUrteil F 2022 9\n7\n\nDemnach erkennt das Verwaltungsgericht:\n__________________________________\n\n1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die von der Klinik am 10. Februar 2022\nangeordnete medizinische Massnahme aufgehoben.\n\n2. Es werden keine Kosten erhoben.\n\n3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.\n\n4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung\nbeim Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne Beschwerde in Zivilsachen\neingereicht werden.\n\n5. Mitteilung an die Beschwerdeführerin (mit ausführlicher Rechtsmittelbelehrung)\nund an die ärztliche Leitung der Triaplus AG Klinik Zugersee.\n\nZug, 25. Februar 2022\n\nIm Namen der\nFÜRSORGERECHTLICHEN KAMMER\nDer Vorsitzende\n\nDie Gerichtsschreiberin\n\nversandt am\n\nUrteil F 2022 9\n"}